Aufwendungsersatz bei gefährlicher GoA


Nach § 683 S.1 iVm § 670 BGB kann der Geschäftsführer die Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
Zu den Aufwendungen iSd § 670 BGB gehört die die Ausführung der Geschäftsführung bezweckende oder als notwendige Folge erscheinende freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten. Unfreiwillige Einbußen fallen daher nicht unter den Begriff der Aufwendung.

In Betracht kommt ein Ausgleich von unfreiwilligen Einbußen analog § 670 BGB:
Wenn die Geschäftsbesorgung aus Anlaß einer Notsituation iSv § 680 BGB geschah, also zur Abwehr einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr erfolgte, so wird der Geschäftsführer, selbst wenn er bei Durchführung der Geschäftsbesorgung leicht fahrlässig gehandelt hat, vor Ersatzforderungen des Geschäftsherrn geschützt.
Sinn und Zweck des § 680 BGB ergibt, daß in derartigen Notsituationen der Geschäftsführer nicht nur seinerseits vor Ersatzansprüchen geschützt sein soll, sondern daß ihm generell in einem gewissen Umfange das Risiko abgenommen werden soll, seine idR spontane und daher in ihren Ergebnissen nicht mit der sonst erforderlichen Sorgfalt abwägbare Hilfeleistung mit eigenen Verlusten bezahlen zu müssen. Schäden, die sich aus einer von dem Geschäftsführer im Interesse und im Einklang mit seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen übernommenen Tätigkeit ergeben und die sich als Verwirklichung einer mit ihr typischerweise verbundenen erhöhten Gefahr darstellen (sog. risikotypische Begleitschäden), sind daher wie Aufwendungen zu behandeln.

Die neuere Rspr begründet dieses Ergebnis auch mit einem aus § 110 HGB abgeleiteten Prinzip der Risikohaftung bei Tätigwerden im fremden Interesse.

Der Umfang der Haftung wird durch die Notwendigkeit eines inneren Zusammenhanges (adäquate Kausalität) zwischen der Ausführung des Auftrags und dem Nachteil begrenzt. Der Geschäftsführer enthält eine angemessene Entschädigung.