Kann der Geschäftsführer iRe berechtigten GoA Ersatz für Zeitaufwand verlangen?


Nach § 683 BGB kann der Geschäftsführer 'wie ein Beauftragter' Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Das Wesen des Auftrags besteht aber gerade in seiner Unentgeltlichkeit (vgl § 662). Somit ist Zeitaufwand auch im Rahmen der GoA grds nicht ersatzfähig.


Eine Ausnahme macht die hM analog § 1835 III BGB bei sog. 'professioneller GoA', die dann vorliegt, wenn die GoA zum Beruf oder Gewerbe des Geschäftsführers zählt (zB Behandlung durch einen Arzt am Unfallort).