Minderung, § 437 Nr.2 Var.2 iVm § 441 BGB


  1. Anspruch entstanden


  1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB


  2. Erklärung, § 441 I 1 BGB


  3. Minderungsgrund

    Die Minderung wird gem. § 441 I 1 "statt" dem Rücktritt gewährt. Die Rücktrittsvoraussetzungen müssen also vorliegen.


    1. Verstoss gegen § 433 I 2 bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels

    2. zB Voraussetzungen des § 323 I Alt.2

      1. Wirksamer gegenseitiger Vertrag

      2. Nicht vertragsgemässe Erbringung einer fälligen Leistung durch den Schuldner

      3. Angemessene Fristsetzung zur Nacherfüllung

  4. Rücktritt nicht ausgeschlossen

    1. § 323 V 2: Bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ist der Rücktritt ausgeschlossen.
      Allerdings findet dieser Ausschlussgrund bei der Minderung gem. § 441 I 2 keine Anwendung!

    2. § 326 VI: Der Käufer ist für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigten würde, allein oder überwiegend verantwortlich bzw er befindet sich im Annahmeverzug, wenn der vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstand eintritt.

    3. § 442 BGB: Käufer kennt den Mangel bei Vertragsschluss oder dieser ist ihm aufgrund von grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben.

    4. § 445 BGB

    5. § 377 HGB


  1. Anspruch nicht erloschen


  1. Anspruch durchsetzbar

Gemäss § 218 I 1 ist die Minderung wegen nicht oder nicht vertragsgemäss erbrachter Leistung unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft.