Anspruch entstanden
Rücktrittserklärung, § 349
Rücktrittsgrund (zB § 323 I Alt.2)
Wirksamer Kaufvertrag
Verstoß gegen § 433 I 2 bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels
Voraussetzungen des § 323 I Alt.2
Wirksamer gegenseitiger Vertrag
Nicht vertragsgemässe Erbringung einer fälligen Leistung durch den Schuldner
Angemessene Fristsetzung zur Nacherfüllung; zB nach § 440 BGB ausnahmsweise entbehrlich bei
Unzumutbarkeit
ernsthafter Leistungsverweigerung
fehlgeschlagener Nacherfüllung
Rücktritt nicht ausgeschlossen
§ 323 V 2: Bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ist der Rücktritt ausgeschlossen. Es liegt dann ein unerheblicher Mangel vor, wenn er in seiner Summe nicht die Rückabwicklung des gesamten Vertrages rechtfertigt. Dem Käufer muss dann das Festhalten am Vertrag zumutbar sein; er ist dann auf die anderen Mängelrechte, inbes. die Minderung, für die gem. § 441 I 2 dieser Ausschlußgrund nicht gilt, zu verweisen.
§ 326 VI: Der Käufer ist für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigten würde, allein oder überwiegend verantwortlich bzw er befindet sich im Annahmeverzug, wenn der vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstand eintritt.
Anspruch nicht erloschen
Anspruch durchsetzbar
Der Anspruch ist gem. §§ 348 S.1, 320 mit der Zug um Zug-Einrede behaftet, wenn dem Verkäufer ebenfalls Ansprüche aus dem Rücktritt zustehen.
Rückabwicklung des Erlangten in Natur
Anspruch auf Rückgabe und Rückübereignung des Kaufgegenstandes, § 346 I Alt.1
Anspruch auf Vergütung der gezogenen Nutzungen, § 346 I Alt.2
Rückabwicklung dem Werte nach
Soweit das Empfangene bzw die Nutzungen nicht in Natur herausgegeben werden können, ist gem. § 346 II grds Wertersatz zu leisten.
Ausschluß der Wertersatzpflicht
Die Verpflichtung zum Wertersatz kann gem. § 346 III ausgeschlossen sein.
Gemäss § 218 I 1 ist der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäss erbrachter Leistung unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft.