Rücktritt, § 437 Nr.2 Var.1 iVm §§ 323 I, 326 V BGB


  1. Anspruch entstanden


  1. Rücktrittserklärung, § 349

  2. Rücktrittsgrund (zB § 323 I Alt.2)


    1. Wirksamer Kaufvertrag

    2. Verstoß gegen § 433 I 2 bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels

    3. Voraussetzungen des § 323 I Alt.2

      1. Wirksamer gegenseitiger Vertrag

      2. Nicht vertragsgemässe Erbringung einer fälligen Leistung durch den Schuldner

      3. Angemessene Fristsetzung zur Nacherfüllung; zB nach § 440 BGB ausnahmsweise entbehrlich bei

        • Unzumutbarkeit

        • ernsthafter Leistungsverweigerung

        • fehlgeschlagener Nacherfüllung

  3. Rücktritt nicht ausgeschlossen

    1. § 323 V 2: Bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ist der Rücktritt ausgeschlossen. Es liegt dann ein unerheblicher Mangel vor, wenn er in seiner Summe nicht die Rückabwicklung des gesamten Vertrages rechtfertigt. Dem Käufer muss dann das Festhalten am Vertrag zumutbar sein; er ist dann auf die anderen Mängelrechte, inbes. die Minderung, für die gem. § 441 I 2 dieser Ausschlußgrund nicht gilt, zu verweisen.

    2. § 326 VI: Der Käufer ist für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigten würde, allein oder überwiegend verantwortlich bzw er befindet sich im Annahmeverzug, wenn der vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstand eintritt.


  1. Anspruch nicht erloschen


  1. Anspruch durchsetzbar


Der Anspruch ist gem. §§ 348 S.1, 320 mit der Zug um Zug-Einrede behaftet, wenn dem Verkäufer ebenfalls Ansprüche aus dem Rücktritt zustehen.

  1. Rückabwicklung des Erlangten in Natur

    1. Anspruch auf Rückgabe und Rückübereignung des Kaufgegenstandes, § 346 I Alt.1

    2. Anspruch auf Vergütung der gezogenen Nutzungen, § 346 I Alt.2

  2. Rückabwicklung dem Werte nach

    Soweit das Empfangene bzw die Nutzungen nicht in Natur herausgegeben werden können, ist gem. § 346 II grds Wertersatz zu leisten.

  3. Ausschluß der Wertersatzpflicht

    Die Verpflichtung zum Wertersatz kann gem. § 346 III ausgeschlossen sein.

Gemäss § 218 I 1 ist der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäss erbrachter Leistung unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft.