Der Anspruch auf Schadens- bzw Aufwendungsersatz ergibt sich aus §§ 275 IV, 280, 283 BGB nF. Anders als im alten Recht wird hinsichtlich des Schadensersatzes nicht mehr unterschieden, ob die unmögliche Leistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis steht oder nicht.
Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung tritt grds nur insoweit an die Stelle des Primärleistungsanspruchs, wie dieser leistungsgestört ist. Im Übrigen, also wenn lediglich Teilunmöglichkeit vorliegt, ist der Vertrag grds zu erfüllen.
Schadensersatz statt der gesamten Leistung (= großer SE) kann nur unter den besonderen Vss der §§ 283 S.2, 281 I 2 bzw 3 BGB nF verlangt werden. Der Gläubiger hat dann die vom Schuldner empfangenen Teilleistungen gemäß §§ 283 S.2, 281 V BGB nF nach den Rücktrittsregeln herauszugeben.
Wie bisher (§ 281 BGB aF) kann auch das stellvertretende Kommodum - unter Anrechnung auf den Schadensersatzanspruch - verlangt werden (§ 285 BGB nF).
Voraussetzungen von § 280 I 1 BGB
Wirksames Schuldverhältnis
Daraus fällige und durchsetzbare Schuldnerpflicht
Pflichtverletzung durch den Schuldner
Eine Pflichtverletzung liegt nicht nur dann vor, wenn der Schuldner aktiv handelt und das Leistungshindernis (dh die Unmöglichkeit, grobe Unverhältnismäßigkeit oder persönliche Unzumutbarkeit) herbeiführt, sondern auch dann, wenn er es unterlässt, das Leistungshindernis abzuwenden. Dieses Unterlassen ist dem Handeln (dh dem Herbeiführen des Leistungshindernisses) gleichgestellt.
Auf Grund des Vertrages hat der Schuldner dafür einzustehen, daß nach Vertragsschluss ein Leistungshindernis, das seine Leistungspflicht nach § 275 BGB ausschliessen würde, nicht eintritt. Dies gehört zu seinen Nebenleistungspflichten.
Keine Exkulpation des Schuldners, § 280 I 2 BGB
Bei nachträglichen Leistungshindernissen bezieht sich das Verschulden gem. § 280 I 2 auf die Pflichtverletzung bzgl der konkret im Vertrag übernommenen und zunächst wirksam begründeten Leistungspflicht. Hier ist zu fragen, ob der Schuldner die zur Unmöglichkeit führenden Umstände iSd §§ 276 ff zu vertreten hat.
Voraussetzungen von §§ 280 III, 283 BGB
Wenn die Voraussetzungen des § 275 I-III BGB vorliegen (bei Abs. 2, 3 inkl der Einredeerhebung), dann braucht der Schuldner nicht mehr zu leisten.
Rechtsfolge
Grundsätzlich ist der Gläubiger durch den Schadensersatz nach § 311 a II 1 BGB) finanziell so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er die Leistung erhalten hätte (Erfüllungsinteresse bzw positives Interesse).
Hat der Gläubiger den Ersatzgegenstand nach § 285 BGB erhalten, so vermindert sich sein Schadensersatzanspruch um den Wert dieses Ersatzgegenstandes.