Das Rechtsinstitut der pFV diente bis zur Umsetzung der Schuldrechtsreform der Füllung von Regelungslücken
im Bereich der Gewährleistung, wenn das Gesetz überhaupt keine Regelungen für die Schlechtleistung enthielt oder wenn die Regelungen nicht als ausreichend angesehen wurden.
Da das Gesetz nunmehr für einen Schadensersatzanspruch unmittelbar an die Pflichtverletzung iSv § 280 I BGB anknüpft, verliert die pFV ihre Daseinsberechtigung. Vielmehr ergibt sich der SE-Anspruch jetzt unmittelbar aus dem Gesetz:
Wirksames Schuldverhältnis
Pflichtverletzung des Schuldners durch Schlechtleistung
Verschulden des Schuldners wird bis zur Exkulpation vermutet, § 280 I 2 BGB
Voraussetzungen der §§ 280 III, 281 BGB
Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung
Der Gläubiger muß dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen, es sei denn, die Fristsetzung ist nach § 281 II BGB entbehrlich. An die Stelle der Fristsetzung kann gemäß § 281 III BGB auch die Abmahnung treten.
§ 281 I 1 BGB: Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung
§ 281 II BGB: Fristsetzung entbehrlich bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung des Schuldners oder wenn besondere Umstände vorliegen, die nach Abwägung die sofortige Geltendmachung des SE-Anspruchs rechtfertigen.
§ 281 III BGB: Abmahnung bei persönlichen Schuldverhältnissen
Erfolgloser Fristablauf bei Vorliegen aller übrigen Vss
Rechtsfolge
Grds sog. "kleiner" Schadensersatz gemäss § 280 I, III, 281 I 1 BGB (SE teilweise statt der Leistung).
Sollte allerdings eine nicht unerhebliche Schlechtleistung vorliegen, dann ist auch gemäss § 280 I, III, 281 I 3 BGB ein sog. "grosser" Schadensersatzanspruch denkbar (SE statt der gesamten Leistung).
Wirksames Schuldverhältnis
Pflichtverletzung des Schuldners durch Nebenpflichtverletzung
Verschulden des Schuldners wird bis zur Exkulpation vermutet, § 280 I 2 BGB
Rechtsfolge
Grds Schadensersatz neben der Leistung gemäss § 280 BGB.
Bei Unzumutbarkeit der Vertragserfüllung für den Gläubiger kann dieser auch gemäss § 280 I, III, 282 BGB Schadensersatz statt der gesamten Leistung verlangen.
Alternativ kann der Gläubiger auch Aufwendungsersatz gemäss § 284 BGB verlangen.