Postive Forderungsverletzung, § 280 I BGB


Das Rechtsinstitut der pFV diente bis zur Umsetzung der Schuldrechtsreform der Füllung von Regelungslücken

Da das Gesetz nunmehr für einen Schadensersatzanspruch unmittelbar an die Pflichtverletzung iSv § 280 I BGB anknüpft, verliert die pFV ihre Daseinsberechtigung. Vielmehr ergibt sich der SE-Anspruch jetzt unmittelbar aus dem Gesetz:


Voraussetzungen

  1. Schadensersatz in der Gewährleistungslücke, §§ 280 I, III, 281 I BGB

  1. Wirksames Schuldverhältnis

  2. Pflichtverletzung des Schuldners durch Schlechtleistung

  3. Verschulden des Schuldners wird bis zur Exkulpation vermutet, § 280 I 2 BGB

  4. Voraussetzungen der §§ 280 III, 281 BGB

    1. Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung

      Der Gläubiger muß dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen, es sei denn, die Fristsetzung ist nach § 281 II BGB entbehrlich. An die Stelle der Fristsetzung kann gemäß § 281 III BGB auch die Abmahnung treten.

      1. § 281 I 1 BGB: Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung

      2. § 281 II BGB: Fristsetzung entbehrlich bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung des Schuldners oder wenn besondere Umstände vorliegen, die nach Abwägung die sofortige Geltendmachung des SE-Anspruchs rechtfertigen.

      3. § 281 III BGB: Abmahnung bei persönlichen Schuldverhältnissen

    2. Erfolgloser Fristablauf bei Vorliegen aller übrigen Vss

  5. Rechtsfolge

    1. Grds sog. "kleiner" Schadensersatz gemäss § 280 I, III, 281 I 1 BGB (SE teilweise statt der Leistung).

    2. Sollte allerdings eine nicht unerhebliche Schlechtleistung vorliegen, dann ist auch gemäss § 280 I, III, 281 I 3 BGB ein sog. "grosser" Schadensersatzanspruch denkbar (SE statt der gesamten Leistung).



  1. Schadensersatz bei den Nebenpflichtverletzungen, § 280 I 1 BGB

  1. Wirksames Schuldverhältnis

  2. Pflichtverletzung des Schuldners durch Nebenpflichtverletzung

  3. Verschulden des Schuldners wird bis zur Exkulpation vermutet, § 280 I 2 BGB

  4. Rechtsfolge

    1. Grds Schadensersatz neben der Leistung gemäss § 280 BGB.

    2. Bei Unzumutbarkeit der Vertragserfüllung für den Gläubiger kann dieser auch gemäss § 280 I, III, 282 BGB Schadensersatz statt der gesamten Leistung verlangen.



  1. Alternativ kann der Gläubiger auch Aufwendungsersatz gemäss § 284 BGB verlangen.