Fehler iSv § 651 c ist jede nutzenschmälernde Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit.
(Subjektiver Fehlerbegriff - Abweichung von der Vereinbarung)
Maßgeblich ist in erster Linie die Leistungsbeschreibung der Reise im Reisekatalog oder in der Reisebestätigung. Für die Feststellung, ob ein Fehler vorliegt, ist zunächst auf die einzelne Reiseleistung abzustellen. Ob eine solche als Fehler zu bewertende Beeinträchtigung vorliegt, ist 'Tatfrage' im Einzelfall. Ihre Bewertung hängt u.a. von dem Gesamtcharakter der Reise, dem Reisezweck oder auch von dem Umstand ab, ob es sich um eine 'Billigreise' handelt, bei der naturgemäß keine hohen Qualitätsanforderungen an den Veranstalter gestellt werden können.
Angesichts des Massencharakters von Pauschalreisen können vom Reisenden keine solchen Qualitätsanforderungen erhoben werden wie bei einer Individualreise. Vielmehr müssen gewisse Unannehmlichkeiten und Unzulänglichkeiten, die sich aus dem Massencharakter der Pauschalreise ergeben, in Kauf genommen werden.
Auch muß die Ortsüblichkeit am Zielort berücksichtigt werden. Allerdings liegt dann ein Fehler vor, wenn die Abweichung von der Leistungsbeschreibung den gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen der Reise aufhebt oder mindert. Für die Bestimmung des gewöhnlichen Nutzens ist auf die objektiven Durchschnittsanforderungen abzustellen, die den Grundsätzen von Treu und Glauben entsprechen.
Falls keine hinreichende Leistungsbeschreibung vorliegt, hat ein Vergleich der vorgefundenen Leistungen mit den üblicherweise zu erwartenden Leistungen zu erfolgen.
Typische Reisebeeinträchtigungen liegen dann vor, wenn die Reise für die Erholungsmöglichkeit nicht nutzbar ist.
Zusicherung von Eigenschaften:
Dieses Merkmal hat insofern keine erhebliche praktische Bedeutung, als der subjektive Fehlerbegriff auf die vertragliche Vereinbarung abstellt und damit auch das Fehlen vertraglich zugesicherter Eigenschaften erfaßt.Fraglich ist allerdings, ob die im Reiseprospekt gemachten Eigenschaftsangaben - die über bloße Werbesprüche (zB Land der ewigen Sonne) hinausgehen - zugesichert sind.
Nach eA wird dies verneint, um die an sich sinnvolle Wert- bzw Tauglichkeitsminderungsprüfung nicht mehr als angemessen auszuschalten.
Nach hM handelt es sich um eine Zusicherung, da der Reisende bei der Auswahl seines Urlaubszieles allein auf die Information des Reiseveranstalters angewiesen ist, die er den Reiseprospekten entnehmen kann. Der Veranstalter weiß auch, daß die Reiseprospekte die wichtigste Informationsquelle für die Reisenden sind und nimmt damit ein besonderes Vertrauen in die Richtigkeit und Verläßlichkeit für sich in Anspruch. Dementsprechend muß er auch für seine Angaben unter dem Gesichtspunkt der Eigenschaftszusicherung einstehen.