Das kaufvertragliche Gewährleistungsrecht gilt sowohl für Sachmängel wie auch für Rechtsmängel. Die bisherigen Abgrenzungsfragen werden daher wegen der Rechtsfolgenidentität zur Theorie. Das hat aber auch zur Folge, daß nunmehr der Käufer ab Gefahrübergang auch nicht mehr gem. § 119 II BGB anfechten kann, wenn er sich über Eigenschaften der Kaufsache geirrt hat, die als Rechtsmängel zu beurteilen sind.
Die Freiheit von Mängeln wird gesetzlich zur Leistungspflicht des Verkäufers erhoben (§ 433 I 2 BGB nF).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Mängelfreiheit ist der Gefahrübergang, § 434. Die Beweislast trägt grds der Käufer.
Allerdings greift beim Verbrauchsgüterkauf für Sachmängel eine Beweislastumkehr ein, sofern sich der Mangel innerhalb von 6 Monaten seit dem Gefahrübergang zeigt, § 476!!
Das Gewährleistungsrecht wird in das allgemeine Recht der Leistungsstörungen, auf das in wesentlichen Punkten verwiesen wird (§ 437 BGB nF), integriert.
Aus der bisherigen Wandelung wird deshalb ein Rücktritts- und damit ein Gestaltungsrecht. Die alten Wandelungstheorien sind daher absolut.
Die Sonderregeln über den Gattungskauf entfallen.
Erfüllt der Verkäufer seine Leistungspflicht nicht, ist die Kaufsache insbes. nicht frei von Sach- und Rechtsmängeln, ergeben sich aus § 437 die folgenden Ansprüche des Käufers:
Der Nacherfüllungsanspruch nach § 437 Nr.1 ist vorrangig und eröffnet dem Käufer ein Wahlrecht zwischen Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung.
Erst wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, verweigert wird, fehlschlägt oder dem Käufer unzumutbar ist, können die weitergehenden Ansprüche (Rücktritt oder Minderung gem. § 437 Nr.2) geltend gemacht werden; ein Schadensersatzanspruch kommt nach den Grundsätzen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts aber nur im Fall des Vertretenmüssens in Betracht, § 437 Nr.3 iVm §§ 280 ff, 440. Da § 280 alle Schäden erfasst, entfällt die Unterscheidung zwischen Mangel- und Mangelfolgeschäden.
Für die Rückabwicklung ist nunmehr der Rücktritt vorgesehen, § 437 Nr.2 Var.1 iVm §§ 323, 440. Somit entfällt das Institut der Wandlung!!
Die besondere Haftung für zugesicherte Eigenschaften (§ 463 BGB aF) entfällt; die Eigenschaftszusicherung taucht aber zB beim Verschulden (§ 276 I 1 BGB nF: "Übernahme einer Garantie") wieder auf.
Die besondere Regelung des Gattungskaufs entfällt; der Käufer erhält generell zunächst Rechtsbehelfe, die ihm zur Durchsetzung seines Erfüllungsanspruchs aus § 433 I 2 BGB nF verhelfen sollen (Nacherfüllungsansprüche).