Anders als im Kaufrecht (§ 434 I 2 BGB nF) kommen - mangels geringerer Relevanz außerhalb von Massenwaren - Werbeaussagen des Verkäufers / des Herstellers nicht zur Begründung von Beschaffenheitsmerkmalen in Betracht.
Anders als im Kaufrecht hat im Werkvertragsrecht nicht der Besteller, sondern der Werkunternehmer das Wahlrecht zwischen Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Werkunternehmer, anders als der Verkäufer, näher am Produktionsprozess ist und so die Frage der sachgerechten Mängelbeseitigung besser beurteilen kann als der Besteller.
§ 636 BGB nF regelt das, was im Kaufrecht § 440 BGB nF regelt.
Wie im Kaufrecht sind Rücktritt (statt der bisherigen Wandelung) und Minderung als Gestaltungsrechte normiert
Das Selbstvornahmerecht der § 634 Nr.2, 1.Hs, 637 BGB nF setzt, anders als das bisherige Recht (§ 633 III BGB), keinen Verzug des Werkunternehmers mehr voraus.
§ 637 III BGB nF regelt die bereits heute von der hM bejahte Frage der Vorschusspflicht des Unternehmers hinsichtlich der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten.
§ 637 I letzt. Hs. BGB nF soll eine "Nacherfüllung durch die Hintertür" verhindern. Sonst könnte der Werkbesteller nach Mängelbeseitigung durch einen Dritten vom Werkunternehmer gerade diese unverhältnismäßig hohen Kosten verlangen, wegen derer der Unternehmer selbst die Nacherfüllung gem. § 635 III BGB nF zu Recht verweigert hat.
Schadensersatz ist wie im Kaufrecht nunmehr auch neben Rücktritt und Minderung zulässig (vgl § 634 Nr.3 letzt. Wort BGB nF "und").
§ 634 Nr.3 BGB nF umfasst jetzt auch die sog. Mangelfolgeschäden. Es gilt jetzt für alle in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche eine einheitliche Verjährung auf der Grundlage des § 634a BGB nF.