Tatsächlich bestehende Unmöglichkeit
§ 275 I BGB nF gilt für alle Arten der tatsächlich bestehenden Unmöglichkeit (objektive und subjektive, anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit, Teilunmöglichkeit), und in allen Fällen der Unmöglichkeit ist die Leistungsbefreiung des Schuldners vorgesehen.
Entgegen der alten Regelung des § 306 BGB ist der Vertrag damit auch im Falle der anfänglichen objektiven Unmöglichkeit (natürlich ohne wirksame Primärleistungspflicht, § 275 I BGB nF) wirksam und kann so Anknüpfungspunkt für weitere Ansprüche, zB SE-Ansprüche, sein (vgl § 311a I BGB nF).
Ungeregelt bleibt die vorübergehende Unmöglichkeit. Die rechtliche Beurteilung wurde wie bisher der Rspr und Lehre überlassen. Grds führt eine vorübergehende Unmöglichkeit nur zu den Verzugsfolgen. Es ist dann nicht auf sofortige, sondern auf künftige Leistung zu klagen.
Faktische / praktische Unmöglichkeit
§ 275 II, III BGB nF regelt die Fälle, in denen der geschuldete Leistungserfolg zwar faktisch möglich ist, die Realisierung aber blanker "Irrsinn" wäre und deshalb auch vom Schuldner nicht verlangt werden kann. Der Schuldner hat in diesen Fällen unter engen Vss die Möglichkeit, die Erbringung der möglichen Leistung zu verweigern.
Nach § 275 II BGB nF werden persönliche Interessen des Schuldners nicht berücksichtigt. Abzuwägen sind lediglich der erforderliche Aufwand mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers. Dies ist nach § 275 III BGB nF anders, wo es auf die Zumutbarkeit der Leistungserbringung für die Person des Schuldners ankommt. Dies liegt daran, daß hier auch die Leistung des Schuldners persönlich zu erbringen ist.
Wirtschaftliche Unmöglichkeit
Die wirtschaftliche Unmöglichkeit wird von § 275 BGB nF nicht erfasst. Hier sind die Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) anzuwenden.