§ 438 III BGB bestimmt, dass sich im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels durch den Verkäufer die Verjährungsfrist in den Fällen des § 438 I Nr.2, 3, II BGB hinsichtlich Beginn und Dauer nach der regelmässigen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB nF) richtet.

Auf den ersten Blick scheint dies zu einer Verkürzung der Verjährungsfrist im Fall des § 438 I Nr.2 BGB zu führen: Diese Frist beträgt fünf Jahre, die regelmässige Verjährungsfrist nur drei Jahre.

Tatsächlich stellt die Anwendung der allgemeinen Regeln aber sicher, daß der Anspruch des Käufers erst dann verjähren kann, wenn er subjektiv Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat (§ 199 I Nr.2 BGB). Vorher beginnt die dreijährige Verjährungsfrist nicht. Sie ist daher als reine Überlegungsfrist ausgestaltet.

Demgegenüber beginnt im Anwendungsbereich des § 438 I Nr.2, 3 BGB die Frist bereits zu laufen, wenn die objektiven Anforderungen an Übergabe bzw Ablieferung der Sache vorliegen.

In jedem Fall ist deshalb die Verjährungsfrist des § 438 I Nr.2 BGB durch die Ablaufhemmung des § 438 III S.2 BGB gewahrt.