Ersatz des Verzögerungsschadens neben der verspäteten Leistung

AGl: §§ 280 I, II iVm 286 BGB


  1. Wirksames Schuldverhältnis

  2. Daraus mögliche, fällige und durchsetzbare Schuldnerpflicht

  3. Pflichtverletzung des Schuldners durch Verzug, § 280 II iVm § 286 BGB

    1. Der § 286 BGB unterscheidet zwischen drei Varianten des Verzuges:

    1. Nichterbringung der Schuldnerpflicht; dadurch Pflichtverletzung

    1. Das Verschulden des Schuldners wird bis zur Exkulpation vermutet, § 286 IV BGB


  1. Rechtsfolge

    1. Ersatz aller Verzögerungsschäden

    2. Ersatz auch der Zinsschäden, § 288 BGB