Wirksames Schuldverhältnis
Daraus mögliche, fällige und durchsetzbare Schuldnerpflicht
Pflichtverletzung des Schuldners durch Verzug, § 280 II iVm § 286 BGB
Der § 286 BGB unterscheidet zwischen drei Varianten des Verzuges:
Verzug durch Mahnung, § 286 I BGB:
Mahnung ist die ernsthafte Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Sie muss nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgen. Zu den Mahnungen gehören auch die Erhebung der Klage und die Zustellung des Mahnbescheides (§ 286 I 2 BGB).
Verzug durch Mahnungsersatz, § 286 II BGB:
Die Mahnung kann durch bestimmte andere Ereignisse ersetzt werden. Diese sind in § 286 II BGB aufgeführt.
Nr.1: Leistungszeit kalendermäßig bestimmt
Nr.2: Leistungszeit kalendermäßig berechenbar
Nr.3: endgültige und ernsthafte Leistungsverweigerung des Schuldners
Nr.4: Abwägung gerechtfertigt den sofortigen Eintritt des Verzuges
Verzug durch Ablauf von 30 Tagen, § 286 III BGB:
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens dann ein, wenn der Schuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zustellung der Rechnung (oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung) zahlt. Hierunter versteht man Forderungen, die sich auf die Zahlung eines Entgelts richten, welches der Schuldner aus einem Vertrag über die Leistung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung schuldet.
Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug, § 286 III 2 BGB).
Nichterbringung der Schuldnerpflicht; dadurch Pflichtverletzung
Das Verschulden des Schuldners wird bis zur Exkulpation vermutet, § 286 IV BGB
Rechtsfolge
Ersatz aller Verzögerungsschäden
Ersatz auch der Zinsschäden, § 288 BGB