Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

  1. Leistungsnähe

    Der Dritte muß bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommen und der Gefahr von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Hauptgläubiger selbst. Danach kommt ein Einbezugsschutz für diejenigen nicht in Betracht, die nur zufällig mit der Leistung des Schuldners in Berührung kommen und nur gelegentlich durch die Schuldnerleistung einen Schaden erleiden.

  2. Schutzinteresse des Dritten (sog. Gläubigernähe)

    Nach hM ergibt sich die Rechtsgrundlage aus einer objektiv-normativen ergänzenden 'Auslegung' der rechtsgeschäftlichen Regelung. Der subjektive Wille ist grds nicht maßgeblich. Den Ausschlag geben vielmehr die typischen sozialen Interessen, die von dem Hauptschuldverhältnis ausgehen, die legitimen Erwar-tungen des Dritten sowie Grundsätze der Billigkeit und Nützlichkeit.

  1. Erkennbarkeit des geschützten Personenkreises

    Der Kreis der geschützten Dritten muß für den Schuldner subjektiv erkennbar (vorhersehbar) sein. Das Vertrags- und Haftungsrisiko muß für den Schuldner bei Abschluß des Vertrages übersehbar, kalkulierbar und ggf versicherbar sein. Nur dann kann ein vertragliches Haftungsrisiko zugemutet werden.

  2. Schutzbedürftigkeit des Dritten

    Daran fehlt es, wenn der Dritte einen inhaltsgleichen vertraglichen SE-Anspruch gegen den Gläubiger des Hauptvertrages hat.