Leistungsnähe
Der Dritte muß bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommen und der Gefahr von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Hauptgläubiger selbst. Danach kommt ein Einbezugsschutz für diejenigen nicht in Betracht, die nur zufällig mit der Leistung des Schuldners in Berührung kommen und nur gelegentlich durch die Schuldnerleistung einen Schaden erleiden.
Schutzinteresse des Dritten
(sog. Gläubigernähe)Nach hM ergibt sich die Rechtsgrundlage aus einer objektiv-normativen ergänzenden 'Auslegung' der rechtsgeschäftlichen Regelung. Der subjektive Wille ist grds nicht maßgeblich. Den Ausschlag geben vielmehr die typischen sozialen Interessen, die von dem Hauptschuldverhältnis ausgehen, die legitimen Erwar-tungen des Dritten sowie Grundsätze der Billigkeit und Nützlichkeit.
In den klassischen Fällen von Schutzwirkungen zugunsten Dritten steht dieser dem primären Vertragsgläubiger bekanntlich besonders nahe, ist also zB dessen Ehepartner, Kind, Arbeitnehmer (Rechtsver-hältnis mit personenrechtlichem Einschlag). Das wird mit dem Kriterium der 'Fürsorgepflicht' und der 'Wohl-und-Wehe-Formel' treffend zum Ausdruck gebracht.
Allerdings ist eine Begrenzung auf derartige Fälle persönlicher Fürsorge und Obhutspflicht zu eng. Stellt man mangels konkreter Abreden auf die objektive Interessenlage, dh auf Treu und Glauben ab, so ist entscheidend, daß die Vertragsleistung auch zugunsten des Dritten erbracht wird, dieser oft der eigentlich an der Vertragsleistung Interessierte ist. Der Umfang der vertraglichen Schutzwirkungen ist somit nach dem Vertragszweck, nach dem Verhältnis des Dritten zum Leistungsgegenstand, nach seinem objektiven Schutz- und Sicherheitsbedürfnis zu bestimmen.
Erkennbarkeit des geschützten Personenkreises
Der Kreis der geschützten Dritten muß für den Schuldner subjektiv erkennbar (vorhersehbar) sein. Das Vertrags- und Haftungsrisiko muß für den Schuldner bei Abschluß des Vertrages übersehbar, kalkulierbar und ggf versicherbar sein. Nur dann kann ein vertragliches Haftungsrisiko zugemutet werden.
Schutzbedürftigkeit des Dritten
Daran fehlt es, wenn der Dritte einen inhaltsgleichen vertraglichen SE-Anspruch gegen den Gläubiger des Hauptvertrages hat.