Wirksamer Werkvertrag, § 631 BGB
Mangel, § 633 BGB
Fristsetzung, § 323 BGB; zB nach § 636 BGB ausnahmsweise entbehrlich bei
Unzumutbarkeit
ernsthafter Leistungsverweigerung
fehlgeschlagener Nacherfüllung
Kein Ausschluß, zB ...
Besteller ist für Fehlschlagen der Nacherfüllung verantwortlich, § 323 VI BGB
Kein Rücktritt bei nur unerheblichen Mängeln, § 323 V 2 BGB
Erklärung, § 349 BGB
§ 218 BGB: Der Rücktritt ist unwirksam, falls der Anspruch auf Gewährleistung verjährt ist!