Vertrag
§ 313 BGB gilt für alle schuldrechtliche Verträge, trotz § 779 auch für den Vergleich, für einseitig verpflichtende Verträge wie Schenkungen, Darlehen, Bürgschaften, für abstrakte Schuldversprechen und für Vorverträge. Ist der Vertrag allerdings noch nicht zustande gekommen, gibt es dagegen noch keine Geschäftsgrundlage.
Störung der Geschäftsgrundlage
Begriff der Geschäftsgrundlage
Die Geschäftsgrundlage wird nach § 313 durch die Umstände gebildet, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind. Nach stRspr wird die Geschäftsgrundlage gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt gewordenen, bei Vertragsschluß aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die einem anderen Teil erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umständen, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut.
Wegfall (§ 313 I) oder Fehlen (§ 313 II) der Geschäftsgrundlage
§ 313 I: Die zur Grundlage des Vertrages gewordenen Umstände müssen sich nach Abschluß des Vertrages verändert haben. Allerdings rechtfertigt nur eine schwerwiegende Veränderung eine Anpassung. § 313 ist nicht anwendbar, wenn sich durch die Störung ein Risiko verwirklicht, das eine Partei zu tragen hat. Wie die Risikosphären der Partei gegeneinander abzugrenzen sind, ergibt sich aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und dem anzuwendenden dispositiven Recht. Vorhersehbare Änderungen begründen idR keine Rechte aus § 313.
§ 313 II: Hierbei geht es um die Fälle des gemeinschaftlichen Irrtums über einen für die Willensbildung wesentlichen Umstand und solche Fälle, in denen sich nur eine Partei falsche Vorstellungen macht, die andere Partei diesen Irrtum aber ohne eigene Vorstellungen ohne Widerspruch hingenommen hat. Erfasst werden sollen auch die Fälle eines gemeinschaftlichen Motivirrtums. Der Rechtsirrtum steht, wie bisher, dem Tatsachenirrtum gleich. Im Ergebnis ist das Fehlen der Geschäftsgrundlage ebenso zu behandeln wie ihr Wegfall. Rechte aus § 313 scheiden daher aus, wenn die Störung der Motivation ausschließlich in die Risikosphäre einer Partei fällt.
Festhalten am Vertrag ist unzumutbar, eine Änderung ist zumutbar
Die Rechte aus § 313 bestehen nur, wenn der von der Störung betroffenen Partei die unveränderte Vertragserfüllung nicht mehr zugemutet werden kann. Unzumutbarkeit kann nur angenommen werden, wenn nicht ernstlich zweifelhaft ist, daß eine der Parteien oder beide den Vertrag bei Kenntnis der Veränderung nicht oder nur mit anderem Inhalt abgeschlossen hätten. Sie setzt idR voraus, dass das Festhalten am Vertrag zu untragbaren Ergebnissen führen würde.
Allerdings kommt bei beiderseits bereits erfüllten Vertragen eine Anwendung des § 313 nicht in Betracht.
Rechtsfolge
Vertragsanpassung
Das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage führen grds nicht zur Auflösung des Vertrages, sondern zur Anpassung seines Inhalts an die veränderten Verhältnisse. Das maßgebliche Kriterium ist die Zumutbarkeit, die sowohl auf der Tatbestands- als auch auf der Rechtsfolgenseite bedeutsam ist. Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung.
Das Gesetz gibt dem durch die Störung Benachteiligten einen Anspruch auf Anpassung. Die Anpassung tritt - anders als nach bisherigem Recht - nicht mehr kraft Gesetz ein.
Vertragsauflösung
Die Vertragsauflösung kommt nur in Betracht, wenn die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar ist. Sie geschieht nicht ipso iure, sondern bedarf einer rechtsgestaltenden Erklärung.