Voraussetzungen der Zusicherungshaftung iSd § 463 S.1 BGB

Die Zusicherungshaftung nach § 463 S.1 setzt eine vertragliche Vereinbarung der Eigenschaft und einen erkennbaren Garantiewillen voraus.

  1. Eine Eigenschaft ist jedes dem Kaufgegenstand auf gewisse Dauer anhaftende Merkmal, das für den Wert, den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch oder aus sonstigen Gründen für den Käufer erheblich ist.
    Eine vertragliche Vereinbarung der Eigenschaft liegt dann vor, wenn zB ein technisch einwandfreier Zustand versichert wurde.

  2. Eine Zusicherung setzt voraus, daß der Verkäufer erkennbar die Gewähr für das Vorhandensein der Eigenschaft übernehmen will und er verspricht für die nachteiligen Folgen einszustehen, die sich aus ihrem Fehlen ergeben.
    Ob eine Angabe zur Kaufsache lediglich deren Beschreibung (§ 459 I) dient oder mit ihr eine Eigenschaft zugesichert wird (§ 459 II) ist, wie bei jeder WE, nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157) in erster Linie danach zu beurteilen, in welchem Sinne sie der Geschäftsgegner als Erklärungsempfänger verstehen durfte. Entscheidend für die Annahme einer Zusicherung ist, daß aus der Sicht des Käufers der Wille des Verkäufers erkennbar wird, die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft zu übernehmen.
    Ein erkennbarer Garantiewille ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Verkäufer das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft versichert

  3. Fehlen der zugesicherten Eigenschaft zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses.