1. aufdrängende Sonderzuweisungen
das sind Normen, die für den bestimmten Streit den Verwaltungsrechtsweg durch Zuweisung begründen zB § 126 BRRG, Art. 83 V BV
2. § 40 VwGO
a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Nach der herrschenden modifizierten Subjektstheorie ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben, wenn die streitige Norm ausschließlich einen Träger öffentlicher Gewalt berechtigt oder Verpflichtet.
b) nichtverfassungsrechtlicher Art
Die Streitigkeit ist verfassungsrechtlicher Art wenn die doppelte Verfassungsunmittelbarkeit gegeben ist. Diese liegt vor, wenn unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Verfassungsorgane um materielles Verfassungsrecht streiten.
3. keine abdrängenden Sonderzuweisungen
das sind Vorschriften, die
einen eigentlich verwaltungsgerichtlichen Streit anderen Gerichten zuweisen, zB
Art. 34 GG, Art 73 PAG, § 217 I 4 BauGB