Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs § 40 VwGO

 

1.   aufdrängende Sonderzuweisungen

das sind Normen, die für den bestimmten Streit den Verwaltungsrechtsweg durch Zuweisung begründen zB § 126 BRRG, Art. 83 V BV

 

2.   § 40 VwGO

      a)   öffentlich-rechtliche Streitigkeit

            Nach der herrschenden modifizierten Subjektstheorie ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben, wenn die streitige Norm ausschließlich einen Träger öffentlicher Gewalt berechtigt oder Verpflichtet.

      b)   nichtverfassungsrechtlicher Art

            Die Streitigkeit ist verfassungsrechtlicher Art wenn die doppelte Verfassungsunmittelbarkeit gegeben ist. Diese liegt vor, wenn unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Verfassungsorgane um materielles Verfassungsrecht streiten.

 

3.   keine abdrängenden Sonderzuweisungen

das sind Vorschriften, die einen eigentlich verwaltungsgerichtlichen Streit anderen Gerichten zuweisen, zB Art. 34 GG, Art 73 PAG, § 217 I 4 BauGB