Ermessensakte

 

Bei der Begründetheitsprüfung des Widerspruchs – egal ob es sich um den Erlass eine belastenden VAs oder Ablehnung eines begünstigenden VAs handelt – versetzen Sie sich in die Lage der Verwaltungsbehörde. Deshalb haben sie hier nicht nur wie bei Gerichtsentscheidungen die Ermessensfehler der Ausgangsbehörde als Rechtsfehler zu beurteilen (siehe § 114 VwGO), sondern müssen ebenfalls eine Zweckmäßigkeitsprüfung der Ermessensentscheidung vornehmen. Als Klausurbearbeiter wird ihnen also hier sozusagen einmalig ein Verwaltungsermessen übertragen!