Methodischer Hinweis (Bedeutung):
Der Widerspruch ist aus den folgen Gründen bedeutend:
1. Selbstkontrolle der
Verwaltung
Die Verwaltung soll die
Möglichkeit haben, nicht zuletzt aufgrund des verfassungsrechtlichen
Rechtsstaatsprinzips, von ihr selbst in die Welt gesetztes Unrecht zu
korrigieren. Des Weiteren kann die Behörde nochmals die Zweckmäßigkeit ihres
Handelns überdenken und zusätzliche Argumente abwägen.
2. Entlastung der
Verwaltungsgereichte
Soweit die Verwaltung dem
Widerspruch abhilft werden die Verwaltungsgerichte, die sowieso überlastet
sind, nicht mit unnötigen Streitigkeiten belastet.
3. Rechtsschutz des Bürgers
Der Widerspruch hat aufgrund
des § 80 I VwGO aufschiebende Wirkung (Ausnahmen in § 80 II VwGO), dh er darf
nicht vollzogen werden, bis eine Entscheidung der übergeordneten Behörde bzw
später des Gerichts getroffen wird und somit vollendete Tatsachen geschaffen
werden. Außerdem kann der Widerspruch ein langes Gerichtsverfahren überflüssig
machen und dem Bürger so schnell zu seinem Recht verhelfen. Hinsichtlich des
Prüfungsumfangs ist der Wiederspruch bei der Behörde weiter als die Klage bei
Gericht, weil hier ebenfalls eigene Ermessenserwägungen eingebracht werden
können, welche den Gerichten aufgrund des § 114 VwGO (siehe auch Gewaltenteilungsprinzip)
verwährt sind.