Methodischer Hinweis (Bedeutung):

 

Der Widerspruch ist aus den folgen Gründen bedeutend:

1.   Selbstkontrolle der Verwaltung

      Die Verwaltung soll die Möglichkeit haben, nicht zuletzt aufgrund des verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips, von ihr selbst in die Welt gesetztes Unrecht zu korrigieren. Des Weiteren kann die Behörde nochmals die Zweckmäßigkeit ihres Handelns überdenken und zusätzliche Argumente abwägen.

2.   Entlastung der Verwaltungsgereichte

      Soweit die Verwaltung dem Widerspruch abhilft werden die Verwaltungsgerichte, die sowieso überlastet sind, nicht mit unnötigen Streitigkeiten belastet.

3.   Rechtsschutz des Bürgers

      Der Widerspruch hat aufgrund des § 80 I VwGO aufschiebende Wirkung (Ausnahmen in § 80 II VwGO), dh er darf nicht vollzogen werden, bis eine Entscheidung der übergeordneten Behörde bzw später des Gerichts getroffen wird und somit vollendete Tatsachen geschaffen werden. Außerdem kann der Widerspruch ein langes Gerichtsverfahren überflüssig machen und dem Bürger so schnell zu seinem Recht verhelfen. Hinsichtlich des Prüfungsumfangs ist der Wiederspruch bei der Behörde weiter als die Klage bei Gericht, weil hier ebenfalls eigene Ermessenserwägungen eingebracht werden können, welche den Gerichten aufgrund des § 114 VwGO (siehe auch Gewaltenteilungsprinzip) verwährt sind.