Methodischer
Hinweis: Grund und Ziel des einstweiligen Rechtsschutzes
Der einstweilige
Rechtsschutz dient in erster Linie dem verfassungsrechtlichen Gebot des effektiven
Rechtsschutzes nach Art 19 IV GG. Grundsätzlich wird das Ziel des
effektiven Rechtsschutzes bereits durch das Hauptssacheverfahren erreicht. So
haben zB Widerspruch und Anfechtungsklage gem § 80 I VwGO aufschiebende
Wirkung, dh der VA darf nicht bis zur endgültigen Entscheidung der
Widerspruchsbehörde respektive des Gerichts vollstreckt werden.
In den Fällen, in denen
diese aufschiebende Wirkung entfällt (§ 80 II VwGO) muss der Betroffene wegen
Art. 19 IV GG noch eine Möglichkeit haben, sich gegen die Vollsteckung des VAs
zu wehren. Ansonsten könnten aufgrund rechtswidriger VA vollendete Tatsachen
geschaffen werden durch die für den Bürger unzumutbare, irreparable
Folgen eintreten. Im Interesse des Rechtsstaatsprinzips ist dann mit der
Vollstreckung eines VAs abzuwarten, bis dessen Rechtmäßigkeit von den Gerichten
bestätigt ist.
Für die anderen Fälle,
in denen die Verwaltung nicht durch VA
gehandelt hat, bzw wenn der Erlass eines VA abgelehnt wurde kann es keine
aufschiebende Wirkung geben, die hergestellt werden könnte. Dennoch könnte
durch solche Maßnahen, die ein Handeln, Dulden oder Unterlassen zum
Gegenstand haben können, schwere und unzumutbare Nachteile für den
Bürger entstehen, wenn sie von der Verwaltung entweder zu unrecht durchgeführt
werden oder eben zu unrecht nicht durchgeführt werden. Auch hier kann dem
Bürger nicht in jedem Fall das Abwarten des Hauptverfahrens zugemutet werden.
Hier dient das Verfahren insbesondere der Schaffung einer interimistischen
Befriedigungsfunktion, bis das Hauptsacheverfahren durchgeführt ist.