Problem: Abgrenzung der Sicherungs- und Regelungsanordnung
siehe dazu auch die §§ 935
und 940 ZPO mit dem gleichgelagerten Problem.
Durch die Sicherungsanordnung
soll verhindert werden, dass durch eine Veränderung des bestehenden
Rechtszustandes die Verwirklichung eines Rechts des ASt vereitelt oder
wesentlich erschwert wird. Die Sicherung des status quo wird idR auf
Abwehrrechte (Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche) des ASt gestützt.
Die Regelungsanordnung hat
zum Ziel, die Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis herbeizuführen, um wesentliche Nachteile abzuwehren, drohende
Gefahren zu verhindern oder sonst zu regeln soweit es notwendig erscheint.
Solche Maßnahmen, die zur Erweiterung einer bestehenden Rechtspositionen dienen
gründen idR auf Handlungsansprüchen des ASt.
Bei Anträgen die beide Ziele
gleichzeitig verfolgen muss auf den Schwerpunkt der Anordnung abgestellt
werden, was uU schwer sein kann. Im Ergebnis sind die weitern besondern
Voraussetzungen der jeweiligen Antragsarten nicht grundliegend verschieden, so
dass auch bei einer falschen Festlegung hier die Klausur noch befriedigend
gelöst werden kann.