Problem: Abgrenzung der Sicherungs- und Regelungsanordnung

 

siehe dazu auch die §§ 935 und 940 ZPO mit dem gleichgelagerten Problem.

Durch die Sicherungsanordnung soll verhindert werden, dass durch eine Veränderung des bestehenden Rechtszustandes die Verwirklichung eines Rechts des ASt vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die Sicherung des status quo wird idR auf Abwehrrechte (Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche) des ASt gestützt.

Die Regelungsanordnung hat zum Ziel, die Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis herbeizuführen, um wesentliche Nachteile abzuwehren, drohende Gefahren zu verhindern oder sonst zu regeln soweit es notwendig erscheint. Solche Maßnahmen, die zur Erweiterung einer bestehenden Rechtspositionen dienen gründen idR auf Handlungsansprüchen des ASt.

Bei Anträgen die beide Ziele gleichzeitig verfolgen muss auf den Schwerpunkt der Anordnung abgestellt werden, was uU schwer sein kann. Im Ergebnis sind die weitern besondern Voraussetzungen der jeweiligen Antragsarten nicht grundliegend verschieden, so dass auch bei einer falschen Festlegung hier die Klausur noch befriedigend gelöst werden kann.