Problem: Maßgeblicher Zeitpunkt

 

Fraglich ist, zu welchem Zeitpunkt der Anordnungsgrund vorliegen muss.

Die mM stellt hierfür auf den Zeitpunkt der Antragsstellung ab.

Die hM hält dagegen den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für maßgeblich, was auch richtig ist, weil ansonsten keine Rechtslage mehr besteht, die dringlich zu regeln wäre. Das ist auch kostenrechtlich unproblematisch, weil bei einer Erledigungserklärung gem § 161 II VwGO derjenige die Kosten trägt, der durch eigenen Willensentschluss die Erledigung herbeigeführt hat. Die Festsetzung der Kosten erfolgt hierbei durch Entscheidung des Gerichts, das dabei die potentiellen Erfolgsaussichten berücksichtigen wird.