Problem:
Maßgeblicher Zeitpunkt
Fraglich ist, zu welchem
Zeitpunkt der Anordnungsgrund vorliegen muss.
Die mM stellt hierfür auf
den Zeitpunkt der Antragsstellung ab.
Die hM hält dagegen den
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für maßgeblich, was auch richtig ist,
weil ansonsten keine Rechtslage mehr besteht, die dringlich zu regeln wäre. Das
ist auch kostenrechtlich unproblematisch, weil bei einer Erledigungserklärung
gem § 161 II VwGO derjenige die Kosten trägt, der durch eigenen
Willensentschluss die Erledigung herbeigeführt hat. Die Festsetzung der Kosten
erfolgt hierbei durch Entscheidung des Gerichts, das dabei die potentiellen
Erfolgsaussichten berücksichtigen wird.