Problem: Verwaltungsvorschriften, die Außenwirkung über Art 3 GG haben

 

Verwaltungsvorschriften haben grundsätzlich keine Rechtswirkung, weil ihnen die Außenwirkung fehlt. Letztendlich sind sie reine Verwaltungsinterna, die lediglich das Verhalten der Verwaltung steuern und diese damit binden. Diese dadurch erreichte Selbstbindung dient wiederum der Rechtssicherheit für den Bürger, da für diesen somit das Verhalten der Behörde bei Ermessensentscheidungen oder Entscheidungen mit Beurteilungsspielraum berechenbar werden. Über Art 3 GG hat dann aber die Verwaltung die Pflicht sich stets gleich zu verhalten, weshalb in diesem Fall solche Richtlinien direkte Rechtswirkung gegenüber dem Bürger entfalten.

Gegen eine Kontrolle solcher Verwaltungsvorschriften durch die Verwaltungsgerichte spricht dass hier die vorgeschriebene Rechtsform des § 47 I Nr 2 VwGO, nämlich Satzung oder Rechtsverordnung, gerade nicht vorliegt. Insoweit ist es auch kein Hoheitsakt.

Entgegen dem Wortlaut des § 47 I VwGO ist jedoch die Überprüfung von Verwaltungsrichtlinien immer dann zu bejahen, wenn sie aufgrund der Selbstbindung über Art 3 GG Außenwirkung entfalten. In diesem Fall wirken Verwaltungsvorschriften wie Rechtsverordnungen, weshalb eine Überprüfung möglich sein muss.