Problem:
Verwaltungsvorschriften, die Außenwirkung über Art 3 GG haben
Verwaltungsvorschriften
haben grundsätzlich keine Rechtswirkung, weil ihnen die Außenwirkung fehlt.
Letztendlich sind sie reine Verwaltungsinterna, die lediglich das Verhalten der
Verwaltung steuern und diese damit binden. Diese dadurch erreichte
Selbstbindung dient wiederum der Rechtssicherheit für den Bürger, da für diesen
somit das Verhalten der Behörde bei Ermessensentscheidungen oder Entscheidungen
mit Beurteilungsspielraum berechenbar werden. Über Art 3 GG hat dann aber die
Verwaltung die Pflicht sich stets gleich zu verhalten, weshalb in diesem Fall
solche Richtlinien direkte Rechtswirkung gegenüber dem Bürger entfalten.
Gegen eine Kontrolle solcher
Verwaltungsvorschriften durch die Verwaltungsgerichte spricht dass hier die
vorgeschriebene Rechtsform des § 47 I Nr 2 VwGO, nämlich Satzung oder
Rechtsverordnung, gerade nicht vorliegt. Insoweit ist es auch kein Hoheitsakt.
Entgegen dem Wortlaut des §
47 I VwGO ist jedoch die Überprüfung von Verwaltungsrichtlinien immer dann zu
bejahen, wenn sie aufgrund der Selbstbindung über Art 3 GG Außenwirkung
entfalten. In diesem Fall wirken Verwaltungsvorschriften wie
Rechtsverordnungen, weshalb eine Überprüfung möglich sein muss.