Problem: Rechtsverordnungen, die von Landesorganen aufgrund eines Bundesgesetzes erlassen worden sind (Art 80 I 1 GG)

 

Gegen eine Überprüfung solcher RVO spricht, dass diese vom Bundesgesetzgeber initiiert wurden und dieser weitgehende Vorgaben zur Umsetzung der RVO in dem entsprechendem Gesetz festgehalten hat. Aus diesem Grund könnten solche RVO eher dem Bundesrecht als dem Landesrecht zugeordnet werden.

Für eine Überprüfung vor den OVGen (hier BayVGH) spricht jedoch, dass in Deutschland das Prinzip des Erlasslandes gilt, also immer diejenige Norm demjenigen Land zugerechnet wird, das die Norm erlassen hat. Zum anderen muss berücksichtigt werden, dass trotz einer gewissen Vorzeichnung des Bundes, das Land immer noch über einen erheblichen Ermessensspielraum zur Umsetzung verfügt.

Deshalb sind solche RVO immer statthafte Antragsgegenstände für ein Normkontrollverfahren nach § 47 VwGO.

Vgl zu dieser Problematik auch die parallel gelagerte Problematik der Überprüfbarkeit deutscher Gesetze vor dem BVerfG, welche aufgrund EU-Richtlinien erlassen wurden.