Problem:
Rechtsverordnungen, die von Landesorganen aufgrund eines Bundesgesetzes
erlassen worden sind (Art 80 I 1 GG)
Gegen eine Überprüfung solcher RVO spricht, dass diese vom Bundesgesetzgeber initiiert wurden und dieser weitgehende Vorgaben zur Umsetzung der RVO in dem entsprechendem Gesetz festgehalten hat. Aus diesem Grund könnten solche RVO eher dem Bundesrecht als dem Landesrecht zugeordnet werden.
Für eine Überprüfung vor den
OVGen (hier BayVGH) spricht jedoch, dass in Deutschland das Prinzip des Erlasslandes
gilt, also immer diejenige Norm demjenigen Land zugerechnet wird, das die Norm
erlassen hat. Zum anderen muss berücksichtigt werden, dass trotz einer gewissen
Vorzeichnung des Bundes, das Land immer noch über einen erheblichen
Ermessensspielraum zur Umsetzung verfügt.
Deshalb sind solche RVO
immer statthafte Antragsgegenstände für ein Normkontrollverfahren nach § 47
VwGO.
Vgl zu dieser
Problematik auch die parallel gelagerte Problematik der Überprüfbarkeit
deutscher Gesetze vor dem BVerfG, welche aufgrund EU-Richtlinien erlassen
wurden.