Problem: Ausnahmen des Art 5 S 2 AGVwGO

 

Satzungen nach Art 91 I, II BayBO sollen gemäß Art 5 S 2 AGVwGO nur unter bestimmten Voraussetzungen mit der Normenkontrolle nach § 47 VwGO überprüft werden dürfen. Dies ist jedoch ein Widerspruch zu § 47 I Nr 2, demnach die Länder nur die Möglichkeit haben, festzulegen, welche Vorschriften zur Überprüfung offen stehen sollen, nicht aber weitere Modifikationen bzgl der Art und Weise der Überprüfung aufstellen dürfen. Auch wenn diese Regelung in Art 5 AGVwGO ein Minus zum Ausschluss solcher Satzungen von der Überprüfbarkeit darstellt, dürfte sie wohl aufgrund eines Verstoßes gegen § 47 I Nr 2 VwGO iVm Art 72, 74 I Nr 1 GG verfassungswidrig sein.