Problem: Ausnahmen
des Art 5 S 2 AGVwGO
Satzungen nach Art 91 I, II
BayBO sollen gemäß Art 5 S 2 AGVwGO nur unter bestimmten Voraussetzungen mit
der Normenkontrolle nach § 47 VwGO überprüft werden dürfen. Dies ist jedoch ein
Widerspruch zu § 47 I Nr 2, demnach die Länder nur die Möglichkeit haben,
festzulegen, welche Vorschriften zur Überprüfung offen stehen sollen, nicht
aber weitere Modifikationen bzgl der Art und Weise der Überprüfung aufstellen
dürfen. Auch wenn diese Regelung in Art 5 AGVwGO ein Minus zum Ausschluss
solcher Satzungen von der Überprüfbarkeit darstellt, dürfte sie wohl aufgrund
eines Verstoßes gegen § 47 I Nr 2 VwGO iVm Art 72, 74 I Nr 1 GG
verfassungswidrig sein.