Problem: Einlegung bei der Widerspruchsbehörde:

Wird der Widerspruch bei der Widerspruchsbehörde eingelegt so hat die Widerspruchsbehörde den Widerspruch zuerst an die Ausgangsbehörde zuzuleiten. Der Form des § 70 VwGO wird dabei noch genüge getan, was nicht explizit aus dem Wortlaut des § 70 I 1 hervorgeht sich aber logisch aus § 70 I 2 ergibt.