Widerspruchsbehörde nimmt verfristeten Widerspruch an und entscheidet abschlägig in der Sache

Fraglich ist hier, ob die Verfristung des Widerspruchs, die eigentlich zur Unzulässigkeit des Widerspruchs und somit gleichfalls zur Unzulässigkeit der Klage führen würde durch eine Entscheidung in der Sache seitens der Widerspruchsbehörde geheilt werden kann.

Gegen eine solche Heilungsmöglichkeit spricht der insoweit klare Wortlaut des § 70 I 1 VwGO „... ist innerhalb eines Monats ... zu erheben.“ Andernfalls wäre der Willkür der Behörden Tür und Tor geöffnet und eine Gleichbehandlung nicht mehr gewährleistet.

Für eine Heilung, wie sie aber die absolut hM befürwortet, spricht, dass die Behörde gleichsam die Herrin des Vorverfahrens ist und sie es als solche in der Hand hat, ihre VAe einer Überprüfung in der Sache zu unterziehen. Das von der mM ins Feld geführte Argument der Willkür deutscher Behörden sei schon aufgrund des in der Verfassung verankerten Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) nicht haltbar, so die hM.