Widerspruchsbehörde nimmt verfristeten Widerspruch an und entscheidet
abschlägig in der Sache
Fraglich ist hier, ob die
Verfristung des Widerspruchs, die eigentlich zur Unzulässigkeit des
Widerspruchs und somit gleichfalls zur Unzulässigkeit der Klage führen würde
durch eine Entscheidung in der Sache seitens der Widerspruchsbehörde geheilt
werden kann.
Gegen eine solche
Heilungsmöglichkeit spricht der insoweit klare Wortlaut des § 70 I 1 VwGO „... ist
innerhalb eines Monats ... zu erheben.“ Andernfalls wäre der Willkür der
Behörden Tür und Tor geöffnet und eine Gleichbehandlung nicht mehr
gewährleistet.
Für eine Heilung, wie sie
aber die absolut hM befürwortet, spricht, dass die Behörde gleichsam die Herrin
des Vorverfahrens ist und sie es als solche in der Hand hat, ihre VAe einer
Überprüfung in der Sache zu unterziehen. Das von der mM ins Feld geführte
Argument der Willkür deutscher Behörden sei schon aufgrund des in der
Verfassung verankerten Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) nicht haltbar, so
die hM.