Faktischer Vollzug
Faktischer Vollzug bedeutet,
dass zwar an sich der Suspensiveffekt besteht, aber vom Hoheitsträger oder
Dritten nicht beachtet wird; es wird also trotz aW mit der Vollstreckung des VA
begonnen.
Der Antrag muss dann auf
Feststellung der aW umgestellt werden.
Problem: § 80 oder § 123
VwGO bei faktischem Vollzug
Fraglich ist, ob in diesem
Fall, in dem die aufschiebende Wirkung nicht aufgehoben bzw wiederhergestellt
werden kann, weil sie ja besteht, ein Verfahren nach § 80 V VwGO statthaft ist,
oder § 123 VwGO hier Anwendung finden müsste. Vom Wortlaut ist das Verfahren
hier nicht von § 80 umfasst, dennoch müssen die Regelungen des § 80 V analog
angewendet werden, weil die Antragsart gerade auf die Handlungsform des VAs
zugeschnitten ist.