Faktischer Vollzug

 

Faktischer Vollzug bedeutet, dass zwar an sich der Suspensiveffekt besteht, aber vom Hoheitsträger oder Dritten nicht beachtet wird; es wird also trotz aW mit der Vollstreckung des VA begonnen.

Der Antrag muss dann auf Feststellung der aW umgestellt werden.

Problem: § 80 oder § 123 VwGO bei faktischem Vollzug

Fraglich ist, ob in diesem Fall, in dem die aufschiebende Wirkung nicht aufgehoben bzw wiederhergestellt werden kann, weil sie ja besteht, ein Verfahren nach § 80 V VwGO statthaft ist, oder § 123 VwGO hier Anwendung finden müsste. Vom Wortlaut ist das Verfahren hier nicht von § 80 umfasst, dennoch müssen die Regelungen des § 80 V analog angewendet werden, weil die Antragsart gerade auf die Handlungsform des VAs zugeschnitten ist.