Problem: Verfassungswidrigkeit des zugrundeliegenden nachkonstitutionellen Gesetzes

 

Das Problem liegt hier bei dem auftretenden Konflikt, dass der effektive Rechtsschutz gem Art 19 IV GG durch die Aussetzung und Einreichung beim BVerfG nach Art 100 GG verkürzt wird. Insbesondere steht bei der Einreichung nach Art 100 GG dem ASt im vorläufigen Rechtsschutz keine Antragsrecht im einstweiligen Rechtsschutz nach § 32 BVerfGG zu, da er hier nicht Beteiligter ist. Hier wird jedoch in den meisten Fällen zugunsten der objektiven Rechtssicherheit vom ASt ein Zuwarten verlangt werden müssen, wenn die sich daraus gebenden möglichen schweren Nachteile nicht zu schwerwiegend sind.