Problem:
Verfassungswidrigkeit des zugrundeliegenden nachkonstitutionellen Gesetzes
Das Problem liegt hier bei
dem auftretenden Konflikt, dass der effektive Rechtsschutz gem Art 19 IV GG
durch die Aussetzung und Einreichung beim BVerfG nach Art 100 GG verkürzt wird.
Insbesondere steht bei der Einreichung nach Art 100 GG dem ASt im vorläufigen
Rechtsschutz keine Antragsrecht im einstweiligen Rechtsschutz nach § 32 BVerfGG
zu, da er hier nicht Beteiligter ist. Hier wird jedoch in den meisten Fällen
zugunsten der objektiven Rechtssicherheit vom ASt ein Zuwarten verlangt werden
müssen, wenn die sich daraus gebenden möglichen schweren Nachteile nicht zu
schwerwiegend sind.