Problem:
In-Sich-Prozess
Früher wurde vertreten, dass
organschaftliche Streitigkeiten per se nicht zulässig sind, da hier Organe
desselben Rechtsträgers untereinander streiten. Außerdem wurde vorgetragen,
dass aufgrund des Streits um Rechtsverhältnisse innerhalb eines Rechtsträgers
keine Außenwirkung entstehe, wie Art 19 IV GG sie für den
Verwaltungsrechtsschutz fordere.
Nach heute ganz hM sind
organschaftliche Streitigkeiten grundsätzlich zulässig, weil die Parteien eigene
organschaftliche oder Organwalterrechte besitzen, die sie eigenverantwortlich
wahrnehmen. Eben diese eigenen Rechte müssen dem Rechtsschutzregime des
Verwaltungsrechts unterstellt werden, weil diese ansonsten ausgehöhlt werden
könnten.