Problem: In-Sich-Prozess

 

Früher wurde vertreten, dass organschaftliche Streitigkeiten per se nicht zulässig sind, da hier Organe desselben Rechtsträgers untereinander streiten. Außerdem wurde vorgetragen, dass aufgrund des Streits um Rechtsverhältnisse innerhalb eines Rechtsträgers keine Außenwirkung entstehe, wie Art 19 IV GG sie für den Verwaltungsrechtsschutz fordere.

Nach heute ganz hM sind organschaftliche Streitigkeiten grundsätzlich zulässig, weil die Parteien eigene organschaftliche oder Organwalterrechte besitzen, die sie eigenverantwortlich wahrnehmen. Eben diese eigenen Rechte müssen dem Rechtsschutzregime des Verwaltungsrechts unterstellt werden, weil diese ansonsten ausgehöhlt werden könnten.