Warum § 61 Nr 2 VwGO analog

 

Bei organschaftlichen Streitigkeiten ist grundsätzlich § 61 Nr 2 VwGO einschlägig. § 61 Nr 1 VwGO kommt nicht in Betracht, weil die Organe nicht als eigenständige natürliche Personen auftreten, sondern gerade in ihrer Eigenschaft als Organ. § 61 Nr 3 VwGO fällt schon mangels Behördenqualität der Organe aus.