Warum § 61 Nr 2
VwGO analog
Bei organschaftlichen
Streitigkeiten ist grundsätzlich § 61 Nr 2 VwGO einschlägig. § 61 Nr 1 VwGO
kommt nicht in Betracht, weil die Organe nicht als eigenständige natürliche
Personen auftreten, sondern gerade in ihrer Eigenschaft als Organ. § 61 Nr 3
VwGO fällt schon mangels Behördenqualität der Organe aus.