Problem: Die
„richtige“ Klageart (heftig umstritten)
Heftig umstritten ist,
welche Klageart für ein Organstreitverfahren statthaft ist:
Früher wurde vertreten, dass
es sich hierbei um eine Klageart sui generis handelt, da die anderen Klagearten
ein Außenverhältnis voraussetzen würden, was eben hier nicht gegeben sei. Eine
solche Neuschöpfung ist aber nicht notwendig, da wie zu zeigen sein wird, die
geregelten Klagearten einschlägig sind.
Immer noch gelegentlich
vertreten wird, dass die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft wären.
Das ist abzulehnen, weil hier schon mangels Behördenqualität kein VA vorliegt.
Ebenfalls wäre wohl die Rechtswirkung nach außen nicht vorhanden.
Für den besonderen Fall,
dass ein Gremiumsbeschluss angegriffen wird, wird teilweise vertreten, dass ein
allgemeine Gestaltungsklage statthaft sein soll. Ein rechtswidriger
Gremiumsbeschluss ist aber ipso iure nichtig, weshalb es keiner besonderen
Gestaltungsklage bedarf, um den Rechtsschein eines nichtigen Beschlusses zu
kassieren. Um den Rechtsschein zu beseitigen genügt hier ohne weiteres die
Feststellungsklage.
Die allgemeine
Leistungsklage oder subsidiär dazu die Feststellungsklage sind hier die
statthaften Klagearten. Mit diesen beiden Klagearten lassen sich alle möglichen
Konstellationen des Organstreits in den Griff bekommen. Ausschlaggebend für die
jeweils statthafte Klageart ist das Klägerbegehren.