Problem: Die „richtige“ Klageart (heftig umstritten)

 

Heftig umstritten ist, welche Klageart für ein Organstreitverfahren statthaft ist:

Früher wurde vertreten, dass es sich hierbei um eine Klageart sui generis handelt, da die anderen Klagearten ein Außenverhältnis voraussetzen würden, was eben hier nicht gegeben sei. Eine solche Neuschöpfung ist aber nicht notwendig, da wie zu zeigen sein wird, die geregelten Klagearten einschlägig sind.

Immer noch gelegentlich vertreten wird, dass die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft wären. Das ist abzulehnen, weil hier schon mangels Behördenqualität kein VA vorliegt. Ebenfalls wäre wohl die Rechtswirkung nach außen nicht vorhanden.

Für den besonderen Fall, dass ein Gremiumsbeschluss angegriffen wird, wird teilweise vertreten, dass ein allgemeine Gestaltungsklage statthaft sein soll. Ein rechtswidriger Gremiumsbeschluss ist aber ipso iure nichtig, weshalb es keiner besonderen Gestaltungsklage bedarf, um den Rechtsschein eines nichtigen Beschlusses zu kassieren. Um den Rechtsschein zu beseitigen genügt hier ohne weiteres die Feststellungsklage.

Die allgemeine Leistungsklage oder subsidiär dazu die Feststellungsklage sind hier die statthaften Klagearten. Mit diesen beiden Klagearten lassen sich alle möglichen Konstellationen des Organstreits in den Griff bekommen. Ausschlaggebend für die jeweils statthafte Klageart ist das Klägerbegehren.