Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes

 

1.   Ermächtigungsgrundlage.

Der Verwaltungsakt der in die Rechte von Personen (nicht unbedingt die des Adressaten) eingreift, muss sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen lassen (Grundsatz des Gesetzesvorbehalts Art. 20 III GG). Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehlt, wenn die Rechtsnorm, auf der der Verwaltungsakt beruht, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht rechtswidrig oder verfassungswidrig und deshalb nichtig ist.

 

2.   Die formelle Rechtmäßigkeit

 

Sie verlangt, dass der Verwaltungsakt von der zuständigen Behörde unter Beachtung der vorgeschriebenen Verfahrensbestimmungen und in der gebotenen Form erlassen wird.

 

      a)   Zuständigkeit.

Der Verwaltungsakt muss von der sachlich und örtlich zuständigen Behörde erlassen worden sein. Die örtliche Zuständigkeit bezieht sich auf den der Behörde zugewiesenen räumlichen Bereich, die sachliche auf die ihr übertragenen Aufgaben.

 

      b)   Verfahren.

Die Gestaltung des Verfahrens ist grundsätzlich der Behörde überlassen (Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verfahrens, vgl § 10 VwVfG). Die Beachtung der bestehenden Verfahrensvorschriften ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, so zB das Vorliegen eines Antrags, die Anhörung des Betroffenen, die Mitwirkung anderer Behörden etc.

 

      c)   Form.

Der Verwaltungsakt kann schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden (Grundsatz der Formfreiheit). Der mündliche Verwaltungsakt muss auf Verlangen des Betroffenen schriftlich bestätigt werden, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht.

 

      d)   Begründung.

      Zur rechten Form des Verwaltungsaktes gehört grundsätzlich auch die Begründung. So § 39 I VwVfG: der schriftlich erlassene Verwaltungsakt muss begründet werden.

 

2.   Die materielle Rechtmäßigkeit

 

      a)   Tatbestandliche Übereinstimmung mit der Ermächtigungsgrundlage

 

      b)   Ermessensfehlerfreiheit.

Die Verwaltung muss die Grenzen des Ermessens  einhalten und ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausüben. Wenn diese Ermessensbindungen nicht beachtet sind, ist der Verwaltungsakt ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Siehe Ermessensfehler.

 

insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser Grundsatz besteht aus drei Komponenten:

 

-          Die Maßnahme ist nur geeignet, wenn sie den erstrebten Erfolg überhaupt zu erreichen vermag;

-          die geeignete Maßnahme ist nur erforderlich, wenn nicht andere, gleich geeignete Mittel zur Verfügung stehen, die den Betroffenen und die Allgemeinheit weniger beeinträchtigen;

-          die notwendige Maßnahme ist nur angemessen, wenn sie nicht außer Verhältnis zum erstrebten Erfolg steht.

 

      c)   Bestimmtheit.

Der Verwaltungsakt muss inhaltlich ausreichend bestimmt sein (§ 37 I VwVfG). Dh er muss so klar formuliert sein, dass der Adressat eindeutig erkennen kann, was die Behörde will, was wiederum voraussetzt, dass die Behörde selbst eine zweifelsfreie Entscheidung getroffen hat.

 

      d)   Weitere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

Weitere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen ergeben sich aus der Rechtslogik und den Grenzen des Faktischen. So kann ein Verwaltungsakt nur rechtmäßig sein, wenn er auf einen tatsächlich und rechtlich möglichen Erfolg gerichtet ist.