Rechtmäßigkeit eines
Verwaltungsaktes
1. Ermächtigungsgrundlage.
Der Verwaltungsakt der in
die Rechte von Personen (nicht unbedingt die des Adressaten) eingreift, muss
sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen lassen (Grundsatz des Gesetzesvorbehalts
Art. 20 III GG). Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehlt, wenn die
Rechtsnorm, auf der der Verwaltungsakt beruht, wegen Verstoßes gegen
höherrangiges Recht rechtswidrig oder verfassungswidrig und deshalb nichtig
ist.
Sie verlangt, dass der
Verwaltungsakt von der zuständigen Behörde unter Beachtung der vorgeschriebenen
Verfahrensbestimmungen und in der gebotenen Form erlassen wird.
a) Zuständigkeit.
Der Verwaltungsakt muss von
der sachlich und örtlich zuständigen Behörde erlassen worden sein. Die örtliche
Zuständigkeit bezieht sich auf den der Behörde zugewiesenen räumlichen Bereich,
die sachliche auf die ihr übertragenen Aufgaben.
b) Verfahren.
Die Gestaltung des
Verfahrens ist grundsätzlich der Behörde überlassen (Grundsatz der
Nichtförmlichkeit des Verfahrens, vgl § 10 VwVfG). Die Beachtung der
bestehenden Verfahrensvorschriften ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des
Verwaltungsakts, so zB das Vorliegen eines Antrags, die Anhörung des Betroffenen,
die Mitwirkung anderer Behörden etc.
c) Form.
Der Verwaltungsakt kann
schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden (Grundsatz der
Formfreiheit). Der mündliche Verwaltungsakt muss auf Verlangen des Betroffenen
schriftlich bestätigt werden, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht.
d) Begründung.
Zur rechten Form des
Verwaltungsaktes gehört grundsätzlich auch die Begründung. So § 39 I VwVfG: der
schriftlich erlassene Verwaltungsakt muss begründet werden.
2. Die materielle Rechtmäßigkeit
a) Tatbestandliche
Übereinstimmung mit der Ermächtigungsgrundlage
b) Ermessensfehlerfreiheit.
Die Verwaltung muss die
Grenzen des Ermessens einhalten und ihr
Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausüben. Wenn
diese Ermessensbindungen nicht beachtet sind, ist der Verwaltungsakt
ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Siehe Ermessensfehler.
insbesondere
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser Grundsatz besteht aus drei Komponenten:
-
Die
Maßnahme ist nur geeignet, wenn sie
den erstrebten Erfolg überhaupt zu erreichen vermag;
-
die
geeignete Maßnahme ist nur erforderlich,
wenn nicht andere, gleich geeignete Mittel zur Verfügung stehen, die den
Betroffenen und die Allgemeinheit weniger beeinträchtigen;
-
die
notwendige Maßnahme ist nur angemessen,
wenn sie nicht außer Verhältnis zum erstrebten Erfolg steht.
c) Bestimmtheit.
Der Verwaltungsakt muss
inhaltlich ausreichend bestimmt sein (§ 37 I VwVfG). Dh er muss so klar
formuliert sein, dass der Adressat eindeutig erkennen kann, was die Behörde
will, was wiederum voraussetzt, dass die Behörde selbst eine zweifelsfreie
Entscheidung getroffen hat.
d) Weitere
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
Weitere
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen ergeben sich aus der Rechtslogik und den Grenzen
des Faktischen. So kann ein Verwaltungsakt nur rechtmäßig sein, wenn er auf
einen tatsächlich und rechtlich möglichen Erfolg gerichtet ist.