1. aufdrängende
Sonderzuweisungen
das sind Normen, die für den
bestimmten Streit den Verwaltungsrechtsweg durch Zuweisung begründen zB § 126
BRRG, Art. 83 V BV
2. § 40 VwGO
a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Nach der
herrschenden modifizierten Subjektstheorie ist eine öffentlich-rechtliche
Streitigkeit gegeben, wenn die streitige Norm ausschließlich einen Träger
öffentlicher Gewalt berechtigt oder Verpflichtet.
b) nichtverfassungsrechtlicher Art
Die Streitigkeit
ist verfassungsrechtlicher Art wenn die doppelte Verfassungsunmittelbarkeit
gegeben ist. Diese liegt vor, wenn unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte
Verfassungsorgane um materielles Verfassungsrecht streiten.
3. keine abdrängenden
Sonderzuweisungen
das sind Vorschriften, die
einen eigentlich verwaltungsgerichtlichen Streit anderen Gerichten zuweisen, zB
Art. 34 GG, Art 73 PAG, § 217 I 4 BauGB
1. Ermittlung des Rechtsschutzzieles (Begehren des Klägers); ggf
Auslegung des Klageantrags
2. Anfechtungsklage gem § 42 I 1. Alt VwGO (Vorgehen gegen
belastenden VA, der sich noch nicht erledigt hat; falls Erledigung eingetreten
ist kommt die Fortsetzungsfeststellungsklage gem § 113 I 4 VwGO bzw § 43 VwGO in
Betracht)
3. Verpflichtungsklage gem § 42 I 2. Alt VwGO (Begehrt wird der
Erlass eines begünstigenden VA’s; falls dem begünstigenden Akt keine
VA-Qualität zukommt, kommt die allgemeine Leistungsklage in Betracht)
4. Feststellungsklage § 43 VwGO (Soweit die Feststellung begehrt
wird, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht)
Achtung: Die Feststellungsklage ist subsidiär zu den übrigen
Klagearten (Wortlaut § 43 II VwGO) und daher erst zu prüfen, wenn die anderen
Klagen nicht statthaft sind.
5. Normenkontrollklage
gem § 47 VwGO
bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gem § 42 II VwGO
bei der Feststellungsklage
gem § 43 I VwGO (sog Feststellungsinteresse)
im Normenkontrollverfahren Antragsbefugnis gem § 47 II VwGO
Grds: Für alle Klagen kann im
Allgemeinen festgehalten werden, dass der Kläger die Möglichkeit einer
Verletzung in eignen Rechten oder ein berechtigtes Interesse behaupten muss.
V. Ordnungsgemäße und
erfolglose Durchführung eines Vorverfahrens gem § 68 VwGO bei
Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
bei Anfechtungs- und
Verpflichtungsklagen gem § 74 VwGO
bei den übrigen Klagen gibt
es keine Klagefrist; ggf ist Verwirkung zu prüfen
1. Beteiligtenfähigkeit § 61 VwGO
2. Prozessfähigkeit § 62 VwGO
3. Prozessvertretung und Postulationsfähigkeit § 67 VwGO
1. örtliche
Zuständigkeit
2. sachliche
Zuständigkeit §§ 45, 46 VwGO
X. Fehlen anderweitiger Rechtshängigkeit § 17 I 2 GVG
XI. Keine rechtskräftige
Entscheidung in gleicher Sache
XII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis