Zulässige Klageänderung
Bei einer zulässigen Klageänderung wird die alte gegen die neue Klage ausgewechselt. Die §§ 263 ff ZPO sind insoweit Spezialvorschriften insbesondere gegenüber § 269 ZPO. Nach einhelliger Meinung kommt es hier nicht mehr zu einer Entscheidung über die alte Klage, da die neue Klage bei Zulässigkeit der Klageänderung an die Stelle der ursprünglichen Klage getreten ist, diese ersetzt und ihre Rechtshängigkeit beseitigt hat.
Ob dies auch bei einer Antragsbeschränkung gem. § 264 Nr.2 ZPO gilt, ist streitig:
Nach eA wird angenommen, daß der bisherige weitergehende Antrag nicht durch den neuen ermäßigten Antrag ersetzt wird, so daß daher insoweit über den ursprünglichen Antrag noch entschieden werden muß, sofern insoweit nicht teilweise Klagerücknahme (§ 269), -verzicht (§ 306) oder Erledigungserklärung (§ 91a) anzunehmen ist.
Nach aA wird dagegen angenommen, daß auch in diesem Fall nur noch über den neuen Antrag zu entscheiden ist. (Musielak ZPO Rn 191)
Unzulässige Klageänderung
Nach wohl hL ist auch hier die ursprüngliche Klage nicht mehr zu entscheiden, es sei denn der Kläger hat den ursprünglichen Klageantrag hilfsweise aufrechterhalten.
Arg.: § 308 I ZPO.
Nach aA ist bei unzulässiger Klageänderung über die ursprüngliche Klage grds noch zu ent-scheiden, solange ihre Rechtshängigkeit nicht nach allgemeinen Vorschriften beseitigt wird, wie etwa gem. §§ 269, 306 oder 91a ZPO.
Arg.: Der Kläger könnte sich sonst durch eine unzulässige Klageänderung einseitig dem Prozeßrechtsverhältnis bzgl der ursprünglichen Klage entziehen und damit dem Beklagten das "Recht auf ein klageabweisendes Urteil" nehmen.