Nach Ansicht des BGH reicht es grds nicht für eine ordnungsgemäße Belehrung aus, wenn nur der Wortlaut des § 296 I ZPO wiedergegeben wird.
Es muß vielmehr dem Beklagten sinnfällig vor Augen geführt werden, daß er sich gegen die Klage grds nur innerhalb der gesetzten Frist verteidigen kann und ihm bei Versäumung der Frist im allgemeinen jegliche Verteidigung abgeschnitten wird und der Prozeß vollständig verloren geht.
Allerdings ist eine derartige Belehrung nur gegenüber juristischen Laien nötig.
Gegenüber Rechtsanwälten oder Rechtsgelehrten reicht nach der Rspr und Literatur auch ein Hinweis auf § 296 ZPO bzw die Wiedergabe des Wortlauts.