Versäumnisurteil gegen den Kläger, § 330 ZPO


  1. Antrag der erscheinenden Partei auf Erlaß eines (echten) Versäumnisurteils

    Dazu müssen beim Kläger die Prozeßhandlungsvoraussetzungen vorliegen:


  1. Säumnis der anderen Partei (4 N)

    1. Nichterscheinen, § 331 ZPO

    2. Nichtverhandeln, § 333 ZPO

    3. Nichtanwaltlich vertreten, § 78 I ZPO

    4. Nichtanzeige der Verteidigungsbereitschaft, § 331 III ZPO

    Erscheint der Kläger bei einem Anwaltsprozeß ohne einen zugelassenen Anwalt, so begründet dies grds dessen Säumnis. Wenn nun aber der "Säumige" im Rahmen einer notwendigen Streitgenossenschaft klagt, dann hätte dies die Konsequenz der sog "Vertretungsfiktion" gem. § 62 I ZPO.


  1. Zulässigkeit der einfachen Streitgenossenschaft:

    Keine Vss des VU; deshalb nur zu prüfen, wenn keine notwendige SG gegeben ist, da bei Unzulässigkeit der einfachen SG Trennungsbeschluß nach § 145 I ZPO.


  2. Keine Versagungsgründe gem. §§ 335, 337 ZPO

    Der Antrag auf VU ist zB dann zurückzuweisen / ein neuer Termin ist anzuberaumen:


  1. Zulässigkeit der Klage

    Da das Versäumnisurteil ein echtes Sachurteil ist, müssen zu seinem Erlaß die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Fehlen Sachurteilsvoraussetzungen (endgültig) - ist die Klage also nicht zulässig - so wird sie, wie auch sonst eine Klage im kontradiktorischen Verfahren, durch Prozeßurteil angewiesen.

    1. Sachliche Zuständigkeit, §§ 1 ZPO, 23, 71 GVG

    2. Örtliche Zuständigkeit


  1. Keine Schlüssigkeitsprüfung (!)

    Bei Säumnis des Klägers sind keine weiteren Voraussetzungen zu prüfen: Auf Antrag des Beklagten ist die (zulässige) Klage ohne Sachprüfung - durch echtes Versäumnisurteil - abzuweisen (§ 330 ZPO). Dies beruht auf dem Gedanken, daß derjenige, der sich seines eigenen Prozesses nicht annimmt, den Prozeß verliert.
    (Die Unbegründetheitsfiktion seines Vorbringens als Säumnisstrafe)