Versäumnisurteil gegen den Beklagten, § 331 I, II ZPO


  1. Antrag der erscheinenden Partei auf Erlaß eines (echten) Versäumnisurteils

    Dazu müssen beim Kläger die Prozeßhandlungsvoraussetzungen vorliegen:


  1. Säumnis der anderen Partei (4 N)

    1. Nichterscheinen, § 331 ZPO

    2. Nichtverhandeln, § 333 ZPO

    3. Nichtanwaltlich vertreten, § 78 I ZPO

    4. Nichtanzeige der Verteidigungsbereitschaft, § 331 III ZPO

    Erscheint der Beklagte bei einem Anwaltsprozeß ohne einen zugelassenen Anwalt, so begründet dies grds dessen Säumnis. Wenn nun aber der "Säumige" im Rahmen einer notwendigen Streitgenossenschaft verklagt wurde, dann hätte dies die Konsequenz der sog "Vertretungsfiktion" gem. § 62 I ZPO.


  1. Zulässigkeit der einfachen Streitgenossenschaft:

    Keine Vss des VU; deshalb nur zu prüfen, wenn keine notwendige SG gegeben ist, da bei Unzulässigkeit der einfachen SG Trennungsbeschluß nach § 145 I ZPO.


  2. Keine Versagungsgründe gem. §§ 335, 337 ZPO

    Der Antrag auf VU ist zB dann zurückzuweisen / ein neuer Termin ist anzuberaumen:


  1. Zulässigkeit der Klage

    Da das Versäumnisurteil ein echtes Sachurteil ist, müssen zu seinem Erlaß die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Fehlen Sachurteilsvoraussetzungen (endgültig) - ist die Klage also nicht zulässig - so wird sie, wie auch sonst eine Klage im kontradiktorischen Verfahren, durch Prozeßurteil angewiesen.

    1. Sachliche Zuständigkeit, §§ 1 ZPO, 23, 71 GVG

    2. Örtliche Zuständigkeit


  1. Schlüssigkeit der Klage

    Bei Säumnis des Beklagten ist noch die Schlüssigkeit der Klage zu prüfen. Dies ergibt sich aus der Geständnisfiktion des § 331 I 1: (Nur) der Tatsachenvortrag des Klägers gilt als zugestanden; die rechtliche Prüfung dahin, ob dieses Vorbringen den Klageantrag rechtfertigt, ist daher noch durchzuführen. (Begründetheitsprüfung, wobei der Klägervortrag im säumigen Beklagten als richtig zu unterstellen ist.)