Antrag der erscheinenden Partei auf Erlaß eines (echten) Versäumnisurteils
Dazu müssen beim Kläger die Prozeßhandlungsvoraussetzungen vorliegen:
Prozeßfähigkeit, § 51 ZPO
Postulationsfähigkeit, §§ 78, 79 ZPO - anwaltliche Vertretung
Prozeßvollmacht bei gewillkürter Vertretung, §§ 80 ff ZPO
Vertretungsmacht bei gesetzlicher Vertretung, zB § 126 HGB
Dieser Antrag ist neben dem Sachantrag des Klägers iSd § 308 ZPO ein spezieller Prozeßantrag. Ohne ihn ist der Erlaß des speziellen Versäumnisurteils unzulässig. Fehlt der Antrag, bestimmt das Gericht entweder einen neuen Termin oder entscheidet durch streitiges Endurteil gem. § 300 ZPO, wenn die Sache entscheidungsreif ist.
(alternativ: §§ 331a iVm 251a II)
Säumnis der anderen Partei (4 N)
Nichterscheinen, § 331 ZPO
Nichtverhandeln, § 333 ZPO
Nichtanwaltlich vertreten, § 78 I ZPO
Nichtanzeige der Verteidigungsbereitschaft, § 331 III ZPO
Erscheint der Beklagte bei einem Anwaltsprozeß ohne einen zugelassenen Anwalt, so begründet dies grds dessen Säumnis. Wenn nun aber der "Säumige" im Rahmen einer notwendigen Streitgenossenschaft verklagt wurde, dann hätte dies die Konsequenz der sog "Vertretungsfiktion" gem. § 62 I ZPO.
Zulässigkeit der einfachen Streitgenossenschaft:
Keine Vss des VU; deshalb nur zu prüfen, wenn keine notwendige SG gegeben ist, da bei Unzulässigkeit der einfachen SG Trennungsbeschluß nach § 145 I ZPO.
Keine Versagungsgründe gem. §§ 335, 337 ZPO
Der Antrag auf VU ist zB dann zurückzuweisen / ein neuer Termin ist anzuberaumen:
Bei zu kurz bemessener Einlassungs- oder Ladungsfrist
Bei Verhinderung der säumigen Partei ohne Verschulden
Zulässigkeit der Klage
Da das Versäumnisurteil ein echtes Sachurteil ist, müssen zu seinem Erlaß die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Fehlen Sachurteilsvoraussetzungen (endgültig) - ist die Klage also nicht zulässig - so wird sie, wie auch sonst eine Klage im kontradiktorischen Verfahren, durch Prozeßurteil angewiesen.
Sachliche Zuständigkeit, §§ 1 ZPO, 23, 71 GVG
Örtliche Zuständigkeit
Schlüssigkeit der Klage
Bei Säumnis des Beklagten ist noch die Schlüssigkeit der Klage zu prüfen. Dies ergibt sich aus der Geständnisfiktion des § 331 I 1: (Nur) der Tatsachenvortrag des Klägers gilt als zugestanden; die rechtliche Prüfung dahin, ob dieses Vorbringen den Klageantrag rechtfertigt, ist daher noch durchzuführen. (Begründetheitsprüfung, wobei der Klägervortrag im säumigen Beklagten als richtig zu unterstellen ist.)
Ist die Klage schlüssig, ergeht ein echtes Versäumnisurteil gemäß dem Klageantrag gegen den Beklagten (§ 331 II Hs.1 ZPO)
Ist die Klage nicht schlüssig, so wird sie abgewiesen (§ 331 II Hs.2 ZPO); unechtes VU