Der BGH sieht darin eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für die Widerklage, mit der Folge, daß eine "zusammenhanglose" Widerklage grds als unzulässig abzuweisen wäre. Allerdings ist § 295 ZPO zu beachten, dh die Abweisung als unzulässig erfolgt nur bei rechtzeitiger Rüge des Widerbeklagten.
arg.: Eine "zusammenhanglose" Widerklage diene nicht der Prozeßökonomie. Insofern würde bei Zulassung einer solchen Widerklage die innere Rechtfertigung für die vom Gesetz vorgesehenen Privilegien fehlen.
Demgegenüber sieht die hL in § 33 ZPO eine reine Zuständigkeitsregelung und den "Zusammenhang" zwischen Widerklage und Klage lediglich als Voraussetzung für die Begründung eines besonderen Gerichtsstandes gem. § 33 ZPO. Nach der hL ist demnach auch eine "zusammenhanglose" Widerklage zulässig, wenn das Gericht der Hauptklage - unabhängig von § 33 ZPO - aufgrund der sonstigen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit auch Gerichts-stand für die Widerklage ist.
arg.: Für diese Ansicht spricht sowohl der Wortlaut (der ein "nur" enthalten müßte, wenn § 33 ZPO als abschließende Regelung über die Zulässigkeit einer Widerklage zu verstehen wäre) als auch der Standort der Vorschrift innerhalb der Bestimmungen über den Gerichtsstand.
Der Streit kann dahinstehen, wenn im Fall ein Zusammenhang iSd § 33 ZPO besteht: Dazu müßte der Widerklageanspruch entweder mit dem Hauptklageanspruch (1.Alt) oder mit dem Verteidigungsmittel gegen den Hauptklageanspruch (2.Alt) im Zusammenhang stehen. Der Zusam-menhang bei § 33 ZPO beurteilt sich ähnlich wie die "Konnexität" bei § 273 BGB und ist letztlich immer dann zu bejahen, wenn es prozeßökonomisch ist, Klage und Widerklage in einem Prozeß zu verhandeln. Diese Prozeßökonomie liegt vor, wenn Prozeßstoff zur Klage auch für die Widerklage verwertbar ist und eine Doppelverhandlung bzw Doppelbeweis gespart werden kann.