Zulässiger Einspruch gem. §§ 338 ff ZPO
Nach dem Wortlaut des § 345 ZPO ergeht die Entscheidung gegenüber der "Partei, die den Einspruch eingelegt hat". Allerdings reicht die Einspruchseinlegung als solche noch nicht aus. Der Einspruch muß vielmehr auch zulässig gem. §§ 338 ff ZPO eingelegt werden, da das Gericht ansonsten nach mündlicher Verhandlung gem. §§ 341a, 341 ZPO den Einspruch durch Endurteil als unzulässig verwerfen müßte.
Nur gegen echtes erstes Versäumnisurteilstatthaft, § 338 ZPO
Gem. § 338 ZPO ist der Einspruch nur gegen ein echtes erstes Versäumnisurteil statthaft.
Einspruchsfrist, § 339 ZPO
Der Einspruch muß fristgerecht innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils eingelegt werden, § 339 ZPO.
Form, § 340 ZPO
Erneute Säumnis der Partei, die den Einspruch eingelegt hat
Dafür ist zweimalige aufeinanderfolgende Säumnis derselben Partei nötig, nämlich im Termin bzw im schriftlichen Vorverfahren, in dem das erste Versäumnisurteil erlassen wird und im darauffolgenden Einspruchstermin iSd § 341a ZPO bzw in dem Termin, auf den die Verhandlung vertagt wird (vgl Wortlaut des § 345 ZPO).
Wenn hingegen die Partei zwischenzeitlich streitig verhandelt hat und erst im daraufhin angesetzten weiteren Termin wieder säumig war, liegt eine sog. neue erste Säumnis vor und ergeht allenfalls ein "weiteres erstes Versäumnisurteil" nach § 330 bzw § 331 ZPO.
Prozeßantrag auf Erlaß eines technisch zweiten Versäumnisurteils
Hierfür müssen die Prozeßhandlungsvoraussetzungen (Partei- und Prozeßfähigkeit, Postulationsfähigkeit) gegeben sein.
Gesetzmäßigkeit des ersten Versäumnisurteils
(Zulässigkeit + Schlüssigkeit der Klage)
hM: Prüfung der Gesetzmäßigkeit des ersten VU (+)
arg.: Zurückversetzung des Prozesses nach § 342 ZPO; es ist nicht einzusehen, warum der Richter sehenden Auges mit dem zweiten VU aus rein formalen Gründen ein von vornherein unrichtiges oder ein nachträglich unrichtig gewordenes erstes VU aufrechterhalten sollte.
BGH NJW 1999, 2599: Prüfung der Gesetzmäßigkeit des ersten VU (-)
arg: § 345 ZPO geht § 342 ZPO vor; Umkehrschluß aus § 700 VI ZPO, wonach nach vorangegangenen Vollstreckungsbescheid Zulässigkeit und Schlüssigkeit geprüft werden, da dieses im Mahnverfahren noch nicht getan wurde, § 692 I Nr.2 ZPO; kein schutzwürdiges Vertrauen einer Partei, gegen die bereits durch 1. VU erkannt wurde; Wirkung des § 342 ZPO tritt nur ein, wenn es nach Einspruchseinlegung zur mündlichen Verhandlung in Anwesenheit beider Parteien kommt.