Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO


Die Vollstreckungserinnerung ist die "Anfechtungsklage" des Vollstreckungsrechts. Mit ihr macht der Schuldner bzw ein Dritter die Verfahrensfehlerhaftigkeit des Vollstreckungsakts, dh die Nichtbeachtung der Vollstreckungsvoraussetzungen durch das Vollstreckungsorgan geltend. Der Erinnerungsführer kann mit der VE erreichen, daß eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme für unzulässig erklärt wird.


  1. Zulässigkeit der Vollstreckungserinnerung

    1. Statthaftigkeit

      Die VE ist gem. § 766 I ZPO statthaft gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers oder Vollstreckungsgerichts. Gegen Vollstreckungsentscheidungen ist die VE hingegen nicht statthaft. Hiergegen ist mit der sofortigen Beschwerde des § 793 ZPO (iVm § 11 I RPflG, falls Rechtspfleger entschieden hat) vorzugehen.

      1. Vollstreckungsmaßnahmen

      1. Vollstreckungsentscheidungen

    1. Zuständigkeit

      Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet, §§ 766, 764 I, II, 802 ZPO.
      Funktionell zuständig ist gem. § 20 Nr.17 RPflG der Richter (sog. Richtervorbehalt).

    2. Form / Frist

      Für die Form der Erinnerungseinlegung gilt § 569 II ZPO analog.
      Eine Frist ist nicht zu beachten.

    3. Erinnerungsbefugnis

      Der Vollstreckungsschuldner ist als Adressat der ihn belastenden Vollstreckungsmaßnahme immer beschwert.
      Dritte müssen die Beschwer besonders dartun. In Parallele zu § 42 II VwGO müssen sie denkbar und möglich in eigenen Rechten verletzt sein.

    4. Rechtsschutzbedürfnis

      Es entsteht mit unmittelbarem Bevorstehen einer konkreten Vollstreckungsmaßnahme.
      Es endet mit der vollständigen Abwicklung der Vollstreckungsmaßnahme.

    5. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen (zB gem. §§ 50 ff ZPO)


  1. Begründetheit der Vollstreckungserinnerung

    Ist dann gegeben, wenn die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme wegen Fehlens einer Vollstreckungsvoraussetzung verfahrensfehlerhaft und somit unzulässig ist.

    1. Sind die Voraussetzungen beachtet, die bei jeder Zwangsvollstreckung vorliegen müssen?

    2. Liegen die Voraussetzungen für die konkret gewählte Vollstreckungsmaßnahme vor?