Die Vollstreckungserinnerung ist die "Anfechtungsklage" des Vollstreckungsrechts. Mit ihr macht der Schuldner bzw ein Dritter die Verfahrensfehlerhaftigkeit des Vollstreckungsakts, dh die Nichtbeachtung der Vollstreckungsvoraussetzungen durch das Vollstreckungsorgan geltend. Der Erinnerungsführer kann mit der VE erreichen, daß eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme für unzulässig erklärt wird.
Zulässigkeit der Vollstreckungserinnerung
Statthaftigkeit
Die VE ist gem. § 766 I ZPO statthaft gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers oder Vollstreckungsgerichts. Gegen Vollstreckungsentscheidungen ist die VE hingegen nicht statthaft. Hiergegen ist mit der sofortigen Beschwerde des § 793 ZPO (iVm § 11 I RPflG, falls Rechtspfleger entschieden hat) vorzugehen.
Vollstreckungsmaßnahmen
bei Gerichtsvollzieher immer gegeben
ansonsten ist Kennzeichen die Überrumpelung des Vollstreckungsschuldners, weshalb eine vorherige Anhörung entfällt.
Bsp: §§ 829 und 834 ZPO
Vollstreckungsentscheidungen
Wortlaut "entscheidet"
Vorherige Anhörung des Schuldners vorgesehen
Immer bei Ablehnung des Antrags auf Vornahme einer Vollstreckungsmaßnahme.
Gem. § 766 II ZPO ist die Erinnerung auch statthaft in den Sonderfällen der Amtsverweigerung und des falschen Kostenansatzes durch den Gerichtsvollzieher.
Zuständigkeit
Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet, §§ 766, 764 I, II, 802 ZPO.
Funktionell zuständig ist gem. § 20 Nr.17 RPflG der Richter (sog. Richtervorbehalt).
Form / Frist
Für die Form der Erinnerungseinlegung gilt § 569 II ZPO analog.
Eine Frist ist nicht zu beachten.
Erinnerungsbefugnis
Der Vollstreckungsschuldner ist als Adressat der ihn belastenden Vollstreckungsmaßnahme immer beschwert.
Dritte müssen die Beschwer besonders dartun. In Parallele zu § 42 II VwGO müssen sie denkbar und möglich in eigenen Rechten verletzt sein.
Rechtsschutzbedürfnis
Es entsteht mit unmittelbarem Bevorstehen einer konkreten Vollstreckungsmaßnahme.
Es endet mit der vollständigen Abwicklung der Vollstreckungsmaßnahme.
Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen
(zB gem. §§ 50 ff ZPO)Begründetheit der Vollstreckungserinnerung
Ist dann gegeben, wenn die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme wegen Fehlens einer Vollstreckungsvoraussetzung verfahrensfehlerhaft und somit unzulässig ist.
Sind die Voraussetzungen beachtet, die bei jeder Zwangsvollstreckung vorliegen müssen?
Liegen die Voraussetzungen für die konkret gewählte Vollstreckungsmaßnahme vor?