Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO


  1. Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage

    1. Statthaftigkeit

      Die VAK ist statthaft gegen jede Art von Vollstreckungstitel (Urteil iSd § 704 ZPO) und § 795 ZPO (sonstige Titel iSd § 794 ZPO).

    2. Zuständigkeit, vgl §§ 767 I, 802 ZPO

      Prozeßgericht 1. Instanz

    3. Klageberechtigt

      (= prozeßführungsbefugt) nur Vollstreckungsschuldner

    4. Ordnungsgemäße Klageerhebung

      1. Der Klageantrag muß dahingehend gestellt werden, daß die Zwangsvollstreckung aus dem bestimmt zu bezeichnenden Titel für unzulässig erklärt wird (Grund: § 775 Nr.1 ZPO).

      2. Vollstreckungsschuldner muß in der Klagebegründung materielle Einwendungen oder Einreden geltend machen, die sich gegen den titulierten materiellen Anspruch richten. Für die Zulässigkeit der VAK genügt die schlüssige Behauptung der Einwendung. Ob die behauptete Einwendung tatsächlich besteht, ist dann Begründetheitsfrage

    1. Rechtsschutzbedürfnis

      Es entsteht, sobald ein Vollstreckungstitel vorliegt und die ZV ernstlich droht.
      Es entfällt, wenn die ZV aus dem Titel als Ganzes beendet ist, insbes. wenn dem Vollstreckungs-schuldner die vollstreckbare Ausfertigung des Titels ausgehändigt und der Vollstreckungsgläu-biger aus dem Titel vollständig befriedigt ist.

    2. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen


  1. Begründetheit der Vollstreckungsabwehrklage

    Die Klage ist begründet, wenn der materielle Anspruch, der im Titel niedergelegt ist, nach materiellem Recht vom Gläubiger nicht mehr, nicht mehr vollständig oder nur noch eingeschränkt durchgesetzt werden darf.

    1. Die geltend gemachte Einwendung muß tatsächlich bestehen

    1. Einwendung nicht präkludiert, § 767 III ZPO

      Die Rechtskraft des Titels darf nicht angetastet werden. Daher kann der Schuldner nur solche Einwendungen oder Einreden geltend machen, die erst nach dem Schluß der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entstanden sind (§ 767 II); alle anderen werden durch die Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts abgeschnitten (Präklusion).
      Ausnahme § 797 IV ZPO: Beim Notar konnten noch keine Einwendungen gegen den Titel hervorgebracht werden.

    2. Einwendung begründet