Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage
Statthaftigkeit
Die Drittwiderspruchsklage ist statthaft gegen Vollstreckungsmaßnahmen
Zuständigkeit, Vgl. §§ 23, 71 GVG; 771 I, 802 ZPO
Klageberechtigter
Grds nur Dritter, der weder Vollstreckungsgläubiger noch Vollstreckungsschuldner ist
Klageerhebung
Klageantrag dahin, daß bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen in genau bezeichneten Gegenstand für unzulässig erklärt wird.
Klagebegründung: Geltendmachung (= schlüssige Behauptung) eines "die Veräußerung hindernden Rechts" am Vollstreckungsgegenstand. Darunter versteht man ein Recht, das bewirkt, daß der Gegenstand nicht dem Schuldnervermögen, sondern dem Vermögen des Dritten zuzuordnen ist bzw Recht, das bewirkt, daß eine Veräußerung durch den Schuldner sich als rechtswidriger Eingriff in den Rechtskreis des Dritten darstellen würde.
Bsp (Thomas-Putzo, § 771 Rn 15 ff): Eigentum - Anwartschaftsrecht - Rechtsinhaberschaft - beschränkt dingliche Rechte, soweit durch ZV beeinträchtigt - schuldrechtliche Herausgabeansprüche aus Überlassung von Gegenständen; nicht aber bloße Verschaffungsansprüche - (P) Besitz - Sonderproblem: Sicherungseigentum
Rechtsschutzbedürfnis
Beginn, sobald vollstreckbare Ausfertigung (§ 724 ZPO) erteilt ist und Vollstreckungsgegenstand feststeht;
Ende, sobald ZV in den Gegenstand mit Verwertung abgeschlossen
Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen
Begründetheit der Drittwiderspruchsklage
Die Klage ist begründet, wenn der Dritte an dem Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht besitzt.
Tatsächliches Bestehen des "die Veräußerung hindernden Rechts"
Die Vollstreckung hindernde Rechte sind alle dingliche Rechte
(P) Sicherungseigentum
Nach hM gibt auch das Sicherungseigentum dem Sicherungseigentümer ein Interventionsrecht, da auch das Sicherungseigentum materiellrechtlich voll wirksames Eigentum sei.
Nach aA dagegen kann der Sicherungseigentümer nur die Klage aus § 805 ZPO erheben, da das Sicherungseigentum in Wirklichkeit nur eine Art besitzloses Pfandrecht sei.
Die Inhaberschaft an einer gepfändeten Forderung wird als Interventionsrecht behandelt, obwohl die Pfändung gegen einen Schuldner, der nicht Forderungsinhaber ist, gegenstandslos und "ins Leere" gegangen ist; denn der wirkliche Forderungsinhaber muß die Möglichkeit haben, auch nur den Schein einer wirksamen Forderungspfändung zu beseitigen.
Schuldrechtliche Ansprüche ergeben Interventionsrechte, wenn sie auf Herausgabe einer dem Schuldner nicht zu Eigentum überlassenen Sache gerichtet sind (zB aus Miete, Verwahrung). Bloße Verschaffungsansprüche dagegen (zB auf Übereignung aus einem KV) berechtigen dagegen nicht zur DrWK, da dann die Sache noch zum Vermögen des Schuldners gehört.
Kein Rechtsmißbrauch
Die Berufung auf ein Interventionsrecht ist dann rechtsmißbäuchlich, wenn der Kläger seinerseits gerade zur Duldung der von dem Beklagten in den betreffenden Gegenstand betriebenen ZV verpflichtet ist.