Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO


  1. Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage

    1. Statthaftigkeit

      Die Drittwiderspruchsklage ist statthaft gegen Vollstreckungsmaßnahmen

    2. Zuständigkeit, Vgl. §§ 23, 71 GVG; 771 I, 802 ZPO

    3. Klageberechtigter

      Grds nur Dritter, der weder Vollstreckungsgläubiger noch Vollstreckungsschuldner ist

    4. Klageerhebung

    1. Rechtsschutzbedürfnis

      Beginn, sobald vollstreckbare Ausfertigung (§ 724 ZPO) erteilt ist und Vollstreckungsgegenstand feststeht;
      Ende, sobald ZV in den Gegenstand mit Verwertung abgeschlossen

    2. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen


  1. Begründetheit der Drittwiderspruchsklage

    Die Klage ist begründet, wenn der Dritte an dem Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht besitzt.

    1. Tatsächliches Bestehen des "die Veräußerung hindernden Rechts"

      1. Die Vollstreckung hindernde Rechte sind alle dingliche Rechte

        (P) Sicherungseigentum
        Nach hM gibt auch das Sicherungseigentum dem Sicherungseigentümer ein Interventionsrecht, da auch das Sicherungseigentum materiellrechtlich voll wirksames Eigentum sei.
        Nach aA dagegen kann der Sicherungseigentümer nur die Klage aus § 805 ZPO erheben, da das Sicherungseigentum in Wirklichkeit nur eine Art besitzloses Pfandrecht sei.

      2. Die Inhaberschaft an einer gepfändeten Forderung wird als Interventionsrecht behandelt, obwohl die Pfändung gegen einen Schuldner, der nicht Forderungsinhaber ist, gegenstandslos und "ins Leere" gegangen ist; denn der wirkliche Forderungsinhaber muß die Möglichkeit haben, auch nur den Schein einer wirksamen Forderungspfändung zu beseitigen.

      3. Schuldrechtliche Ansprüche ergeben Interventionsrechte, wenn sie auf Herausgabe einer dem Schuldner nicht zu Eigentum überlassenen Sache gerichtet sind (zB aus Miete, Verwahrung). Bloße Verschaffungsansprüche dagegen (zB auf Übereignung aus einem KV) berechtigen dagegen nicht zur DrWK, da dann die Sache noch zum Vermögen des Schuldners gehört.

    1. Kein Rechtsmißbrauch

      Die Berufung auf ein Interventionsrecht ist dann rechtsmißbäuchlich, wenn der Kläger seinerseits gerade zur Duldung der von dem Beklagten in den betreffenden Gegenstand betriebenen ZV verpflichtet ist.