Hoheitlicher Eigentumserwerb, §§ 814 ff ZPO


Die Voraussetzungen für einen hoheitlichen Eigentumserwerb in öffentlicher Versteigerung gem. §§ 814 ff ZPO ergeben sich nach der sog. "Drei-Säulen-Theorie":

  1. Ordnungsgemäße Ablieferung gem. § 817 II ZPO

    Der Gerichtsvollzieher muß mit Übereignungswillen (auch des Erstehers) den unmittelbaren Besitz an der versteigerten Sache auf den Ersteigerer übertragen.
    Hinweis: Hingegen spielt für den hoheitlichen Eigentumserwerb bei beweglichen Sachen der Zuschlag gem. § 817 I ZPO keine Rolle. Durch ihn kommt das Grundgeschäft zustande, § 156 BGB; Abstraktionsprinzip!!
    Anders ist dies jedoch bei Grundstücken, wo nach § 90 I ZVG der Ersteher durch den Zuschlag Eigentümer wird.

  2. Verstrickung muß als Grundlage der hoheitlichen Eigentumszuweisung noch fortbestehen

    Die Verstrickung begründet die staatliche Verfügungsgewalt (2 x § 136: § 136 StGB und § 136 BGB) über die gepfändete Sache und ist nach hM die Grundlage der Verwertung. Sie ist entscheidend für die Frage, ob der Ersteher Eigentum erwirbt.

    1. Grundlage:

    2. Entstehen: Sie entsteht mit nicht nichtigem Pfändungsakt.

    3. Erlöschen:

  1. Beachtung der wesentlichen Vorschriften für das Versteigerungsverfahren

    1. Die Versteigerung muß öffentlich und durch den Gerichtsvollzieher geschehen, § 814 ZPO

    2. Barzahlungsgebot, § 817 II ZPO

    3. Verstöße gegen § 816 ZPO (Zeit und Ort der Versteigerung) und § 817a ZPO (Mindestgebotsgrenzen) berühren nach hM die Wirksamkeit der Eigentumszuweisung nicht.