Die Voraussetzungen für einen hoheitlichen Eigentumserwerb in öffentlicher Versteigerung gem. §§ 814 ff ZPO ergeben sich nach der sog. "Drei-Säulen-Theorie":
Ordnungsgemäße Ablieferung gem. § 817 II ZPO
Der Gerichtsvollzieher muß mit Übereignungswillen (auch des Erstehers) den unmittelbaren Besitz an der versteigerten Sache auf den Ersteigerer übertragen.
Hinweis: Hingegen spielt für den hoheitlichen Eigentumserwerb bei beweglichen Sachen der Zuschlag gem. § 817 I ZPO keine Rolle. Durch ihn kommt das Grundgeschäft zustande, § 156 BGB; Abstraktionsprinzip!!
Anders ist dies jedoch bei Grundstücken, wo nach § 90 I ZVG der Ersteher durch den Zuschlag Eigentümer wird.
Verstrickung muß als Grundlage der hoheitlichen Eigentumszuweisung noch fortbestehen
Die Verstrickung begründet die staatliche Verfügungsgewalt (2 x § 136: § 136 StGB und § 136 BGB) über die gepfändete Sache und ist nach hM die Grundlage der Verwertung. Sie ist entscheidend für die Frage, ob der Ersteher Eigentum erwirbt.
Grundlage:
Entstehen: Sie entsteht mit nicht nichtigem Pfändungsakt.
Erlöschen:
Beachtung der wesentlichen Vorschriften für das Versteigerungsverfahren
Die Versteigerung muß öffentlich und durch den Gerichtsvollzieher geschehen, § 814 ZPO
Barzahlungsgebot, § 817 II ZPO
Verstöße gegen § 816 ZPO (Zeit und Ort der Versteigerung) und § 817a ZPO (Mindestgebotsgrenzen) berühren nach hM die Wirksamkeit der Eigentumszuweisung nicht.