Der Vollstreckungsgläubiger kann die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderung in eine Geldforderung (zB Schmerzensgeldforderung des Vollstreckungsschuldners gegen einen Dritten) gem. §§ 828 ff ZPO betreiben. Die Beschlagnahme der Schmerzensgeldforderung erfolgt durch einen Pfändungsbeschluß des Vollstreckungsgerichts gem. §§ 828, 829 ZPO.
Antrag an das Vollstreckungsgericht
Der Gläubiger muß einen Antrag auf Pfändung der Forderung an das Vollstreckungsgericht richten. In diesem Antrag muß die zu pfändende Forderung hinreichend bestimmt (individualisiert) werden, so daß sie eindeutig feststellbar ist, ohne daß andere Unterlagen oder außerhalb des Pfändungsbeschlusses liegende Umstände hinzugezogen werden müssen. Es müssen daher angegeben werden:
Vollstreckungsschuldner: Der Gläubiger der zu pfändenden Forderung
Drittschuldner: Der Schuldner der zu pfändenden Forderung
Grund und Entstehungszeitpunkt der Forderung
Vollstreckungsvoraussetzungen
Die Zustellung des Titels muß bereits erfolgt sein und kann hier nicht, wie bei der Pfändung von beweglichen Sachen, erst gleichzeitig mit der Vollstreckung vorgenommen werden.
Die zu pfändende Forderung muß so, wie sie angegeben ist, bestehen können. Das Gericht prüft hingegen nicht nach, ob die Forderung tatsächlich besteht. Das Vollstreckungsgericht pfändet die "angebliche Forderung" des Schuldners gegen den Drittschuldner. Besteht die Forderung nicht, ist die Pfändung gegenstandslos und geht ins Leere.
Die zu pfändende Forderung muß überhaupt pfändbar sein. Unpfändbare Forderungen sind in §§ 850 ff ZPO geregelt.
Einschränkungen insbesondere bei Ansprüchen aus Arbeitseinkommen
Gem. § 851 ZPO sind nicht übertragbare (= nicht abtretbare) Forderungen unpfändbar.
Pfändungsbeschluß, § 829 ZPO
Sind die obigen Voraussetzungen gegeben, so erläßt das Vollstreckungsgericht - Rechtspfleger (§ 20 Nr.17 RPflG) den Pfändungsbeschluß mit folgendem Inhalt (§ 829 I ZPO):
Ausspruch der Pfändung der genau bezeichneten Forderung
Verbot an den Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen (= Arrestatorium)
Zustellung des Pfändungsbeschlusses, § 829 III ZPO
Der Pfändungsbeschluß wird mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam gem. § 829 III ZPO.
Mit Wirksamwerden der Pfändung entstehen Verstrickung und das Pfändungspfandrecht des Gläubigers an der Forderung.