Mahnverfahren, §§ 688 ff ZPO


  1. Antrag des Gläubigers auf Erlaß eines Mahnbescheids

    1. Mahnbescheid ist gem. § 688 I ZPO nur statthaft bei Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme

    2. Antrag ist immer an das Amtsgericht zu richten, auch wenn der Streitwert über 10.000 DM liegen sollte, § 689 I ZPO.
      Ausschließlich zuständig ist dabei gem. § 689 II 1 iVm § 13 ZPO das Amtsgericht am Wohnsitz des Antragstellers.

    3. Der notwendige Inhalt des Mahnantrags bestimmt sich nach § 690 ZPO
      Besonderheit: Gemäß § 690 I Nr.3 ZPO ist der geltend gemachte Anspruch nur zu bezeichnen, dh so zu individualisieren, daß er von anderen Ansprüchen abgrenzbar ist. Nicht nötig ist im Gegensatz zur Klageschrift eine Anspruchsbegründung, so daß etwa die Schlüssigkeit erkennbar wird.

  1. Prüfung des Mahnantrags durch den Rechtspfleger

    Nach Eingang des Mahnantrags beim Amtsgericht prüft der funktionell zuständige Rechtspfleger (§ 20 Nr.1 RPflG), ob der Mahnantrag den Erfordernissen der §§ 688, 689, 690, 703c II ZPO entspricht, vgl § 691 ZPO.
    Eine etwaige Sittenwidrigkeit des Vertrags gem. § 138 BGB prüft der Rechtspfleger jedoch nicht. Denn anders als bei Erlaß eines Versäumnisurteils (§ 331 II ZPO) wird vor Erlaß eines Mahnbescheides oder auch eines darauffolgenden Vollstreckungsbescheides keine Schlüssigkeit geprüft. Darauf wird der Antraggegner gem. § 692 I Nr.2 ZPO im Mahnbescheid ausdrücklich hingewiesen.

  2. Erlaß des Mahnbescheids und Zustellung

    Der Mahnbescheid wird vom Rechtspfleger ausgefertigt und dem Antragsgegner zugestellt, § 693 I ZPO.
    Gemäß § 693 II ZPO kommt es rückwirkend im Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrags zur Fristwahrung bzw Verjährungsunterbrechung (§ 209 II Nr.1 BGB), wenn die Zustellung des Mahnsbescheids "demnächst" erfolgt.
    Gemäß § 693 III ZPO wird der Antragsteller von der Zustellung benachrichtigt.


Dieser Mahnbescheid stellt die erste Stufe des Mahnverfahrens dar. Er ist für den Gläubiger noch kein vollstreckungsfähiger Titel, sondern nur die Vorstufe dazu.
Vollstreckungstitel ist erst der Vollstreckungsbescheid gem. § 699 ZPO, zu dem es aber nur kommt, wenn der Antragsgegner nichts gegen den Mahnbescheid unternimmt, also keinen Widerspruch gemäß §§ 694, 692 I Nr.3 ZPO einlegt.