Der Prozeßvergleich ist die gütliche Beilegung des Rechtsstreits durch gegenseitiges Nachgeben in Form eines materiell rechtlichen Rechtsgeschäfts und Prozeßvertrages.
(Doppelnatur des Prozeßvergleichs: Beendigung des Prozesses + § 799 BGB).
Zur Wirksamkeit des Prozeßvergleichs müssen sowohl die prozessualen als auch die materiellen Voraussetzungen vorliegen.
Materielle Voraussetzungen
Vertragsschluß mit Inhalt § 779 BGB
Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen nach BGB, insbes. §§ 104 ff BGB
Prozessuale Voraussetzungen
Abschluß vor einem deutschen Gericht (nicht notwendig Prozeßgericht)
Durch die Parteien des Urteilsverfahren (Dritter kann einbezogen werden)
Über den oder einen Teil des Streitgegenstandes
Vorliegen der Prozeßhandlungsvoraussetzungen
Form: Protokollierung gem. § 160 III Nr.1 ZPO
Prozessuale Wirkungen
unmittelbare Verfahrensbeendigung
Vollstreckungstitel gem. § 794 I 1 ZPO
Keine Entscheidung des Gerichts; der Prozeßvergleich ist nur ein Urteilsersatz
Keine Rechtskraftwirkung da Prozeßvergleich nur Parteierklärung
Materielle Wirkungen
Materiell rechtliche Neuordnung der Rechtsbeziehungen nach dem Inhalt des Vergleichs.
Prozessuale Unwirksamkeitsgründe
Der Prozeßvergleich ist wegen seiner Doppelnatur insgesamt (prozessual und materiellrechtlich) unwirksam.
RF: Der Prozeß ist nicht beendet, geht weiter auf Antrag
Evtl ist aber eine Umdeutung gem. § 140 BGB in einen wirksamen außergerichtlichen Vergleich möglich (BGH NJW 1985, 1962)
RF: dann Entscheidung entsprechend dem Vergleichsinhalt
Materielle Unwirksamkeitsgründe
Anfängliche materielle Unwirksamkeitsgründe (zB Anfechtung, § 142 BGB)
Der Prozeßvergleich ist wegen seiner Doppelnatur insgesamt (prozessual und materiellrechtlich) unwirksam.
RF: Der Prozeß ist nicht beendet, geht weiter auf Antrag
Nachträgliche Unwirksamkeitsgründe
BAG / Lit: Der Prozeßvergleich ist wegen seiner Doppelnatur insgesamt (prozessual und materiellrechtlich) unwirksam
RF: Der Prozeß ist nicht beendet, geht weiter auf Antrag
BGH / Lit: Nur die materiellrechtliche Seite ist unwirksam. Die prozessuale Seite bleibt wirksam.
Arg: Weder Rücktritt noch vertragliche Aufhebung können etwas daran ändern, daß der Prozeßvergleich wirksam geschlossen wurde und damit seine prozeßbeendende Wirkung entfaltete.
RF: Der Prozeß bleibt beendet.