Antrag des Gläubigers auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheids
nach Ablauf der Widerspruchsfrist von 2 Wochen, § 699 I 2 ZPO
und innerhalb von 6 Monaten ab Zustellung des Mahnbescheids, § 701 ZPO
Erlaß eines Vollstreckungsbescheids
Erlaß durch Rechtspfleger, § 20 Nr.1 RPflG
Hinweis: Der Vollstreckungsbescheid steht gem. § 700 I ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gem. § 331 ZPO gleich. Wird gegen den Voll-streckungsbescheid nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, wird er wie ein Urteil formell und materiell rechtskräftig.
Einspruch des Schuldners
Der Schuldner kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheides Einspruch einlegen gem. §§ 700 I iVm 339 ZPO.
Nach Einspruchseinlegung erfolgt von Amts wegen die Überleitung in das streitige Klageverfahren gem. § 700 III ZPO. Es gilt dann praktisch das gleiche wie bei einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid, vgl § 700 III 2 ZPO. Allerdings ist es für den Antragsgegner gefährlich, sich erst auf dieser Stufe zu wehren. Denn der Einspruch führt zwar zum Prozeß. Jedoch ist der Vollstreckungsbescheid ein vorläufig vollstreckbarer Titel, so daß der Gläubiger trotzdem die Vollstreckung betreiben kann, und zwar ohne Sicherheitsleistung, § 700 I iVm § 708 Nr.2 ZPO