Vollstreckungsbescheid, §§ 699 ff ZPO


  1. Antrag des Gläubigers auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheids

  1. Erlaß eines Vollstreckungsbescheids

  1. Einspruch des Schuldners

    Der Schuldner kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheides Einspruch einlegen gem. §§ 700 I iVm 339 ZPO.
    Nach Einspruchseinlegung erfolgt von Amts wegen die Überleitung in das streitige Klageverfahren gem. § 700 III ZPO. Es gilt dann praktisch das gleiche wie bei einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid, vgl § 700 III 2 ZPO. Allerdings ist es für den Antragsgegner gefährlich, sich erst auf dieser Stufe zu wehren. Denn der Einspruch führt zwar zum Prozeß. Jedoch ist der Vollstreckungsbescheid ein vorläufig vollstreckbarer Titel, so daß der Gläubiger trotzdem die Vollstreckung betreiben kann, und zwar ohne Sicherheitsleistung, § 700 I iVm § 708 Nr.2 ZPO