Echte Prozessvoraussetzungen
Deutsche Gerichtsbarkeit
Richtet sich grds nach dem Hoheitsgebiet der BRD; Ausnahmen §§ 18 - 20 GVG
Postulationsfähigkeit, § 78 ZPO
Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit der Partei, den Prozess selbst zu führen, also alle Prozesshandlungen selbst vornehmen zu können.
vor den Landgerichten und weiter im Instanzenzug herrscht Anwaltszwang
vor den Familiengerichten besteht ebenfalls Anwaltszwang
Sachurteilsvoraussetzungen
Die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen
Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 253 ZPO (Siehe hier)
Gerichtsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen
Zivilrechtsweg
Abgrenzung zu:
Arbeitsgerichtsbarkeit: §§ 2, 2a, 3, 48 ArbGG; §§ 17ff GVG Verweisung bzw Annahme
Verwaltungsgerichtsbarkeit
nach aufdrängender Sonderzuweisung
bei Schadensersatzanspruch aus Verletzung öffentlicher Pflichten
bei Aufopferungen gem § 40 II VwGO
bei Enteignungsentschädigung Art. 14 III 4 GG
bei Amtshaftungsanspruch Art. 34 S 3 GG
bei nicht öffentlich-rechtlicher Streitigkeit gem § 40 I VwGO
Zuständigkeit
sachliche Zuständigkeit § 23 - 23b, 71 GVG (§§ 38 - 40,281 ZPO) beachte § 39 ZPO
örtliche Zuständigkeit §§ 12ff ZPO beachte § 39 ZPO
internationale Zuständigkeit
Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen
Parteifähigkeit § 50 ZPO
Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, zulässigerweise Partei eines Prozesses sein zu können. Gem § 50 I ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist.
Das richtet sich für natürliche Personen nach § 1 BGB, dh alle Menschen.
Bei juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts nach dem jeweiligen Spezialgesetz:
Vereine: § 21ff BGB
OHG: § 124 I HGB
KG: § 161 III, 124 I HGB
AG: § 1AktG
Partnerschaften: § 7 II PartGG
Parteien: § 3 ParteiG
Gewerkschaften: nur gewohnheitsrechtlich anerkannt als nicht rechtsfähiger Verein, dh sie können nur passiv verklagt werden, nicht jedoch selbst klagen gem § 50 II ZPO. Beachte aber § 10 ArbGG (für das Arbeitsgerichtsverfahren zugelassen
(P) Ist die GbR selbst rechtsfähig? Nach einem neuen Urteil des BGH ist die GbR selbst partei- und prozeßfähig!.
Prozessfähigkeit § 52 ZPO
Prozeßfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbst gewählte Vertreter (Prozessbevollmächtigung) wirksam vor- oder entgegennehmen zu können.
Natürliche Personen sind gem § 52 ZPO prozessfähig, wenn sie nach dem BGB unbeschränkt geschäftsfähig sind (§§ 2, 104 BGB). Dazu zählen auch die Fälle der §§ 112, 113 (Verpflichtungen aus selbstständigem Betrieb eines Erwerbsgeschäfts und aus Dienst- und Arbeitsverhältnis) jeweils soweit der Bereich tangiert ist.
Nicht geschäftsfähige Personen werden im Prozess durch ihre Eltern oder ihren Vormund gem § 51 I ZPO vertreten.
Juristische Personen sind nach hM nicht selbst prozessfähig, können jedoch durch ihre gesetzliche Vertreter handeln; Das sind der Vorstand bzw der Geschäftsführer juristischer Personen des privaten Rechts, (GmbH, AG, Verein etc)oder der persönlich haftende Gesellschafter der OHG, KG
Prozessführungsbefugnis
Die Prozessführungsbefugnis ist die Befugnis, einen Prozess über das behauptete Recht im eigenen Namen führen zu können. Diese ist gegeben:
wenn der Anspruchsteller Inhaber des materiellen Rechts ist,
im Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft:
Insolvenzverwalter
Nachlassverwalter
Testamentsvollstrecker
Fälle des § 265 ZPO
Veräußerung, Abtretung ist jeder Einzelrechtsübergang unter Lebenden, der einen Wechsel in der Sachlegitimation herbeiführt. Dazu zählen:
Rechtsgeschäftliche Übertragung, Belastung oder Aufgabe eines Rechts oder Anspruchs
Übertragung, Belastung kraft Gesetz
Übertragung durch staatlichen Hoheitsakt
gewillkürte Prozessstandschaft
Zustimmung oder Ermächtigung entsprechend 185 BGB des Rechtsträgers zur Prozessführung durch den Prozessstandschafter in dessen eigenem Namen
materiell-rechtliche Übertragbarkeit des Rechts oder der Verfügungsberechtigung über das geltend gemachte Recht
eigenes rechtsschutzbedürftiges Interesse des Prozessstandschafters, so zB bei Sicherungsgeber bei Sicherungsübereignung oder Sicherungsabtretung einer Forderung
Legitimation des gewillkürten Prozessvertreters, §§ 164 ff BGB, §§ 80 ff ZPO
Streitgegenstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen
Keine anderweitige Rechtshängigkeit, §§ 261 III Nr. 1, 17 I 2 GVG
Es darf anderweitig keine Klage zwischen den gleichen Parteien über den gleichen Streitgegenstand anhängig sein.
Keine entgegenstehende Rechtskraft
Es darf keine rechtskräftige Entscheidung einer Streitsache zwischen den gleichen Parteien über den gleichen Streitgegenstand geben (Ausnahme § 323).
Rechtsschutzbedürfnis
Das Rechtsschutzbedürfnis ist das berechtigte Interesse des Klägers, zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzzieles ein Zivilgericht in Anspruch zu nehmen. Es liegt ausnahmsweise nicht vor bei einem Verhalten, das dem Verbot institutionellen Missbrauchs prozessualer Rechte (§ 242 BGB) zuzurechnen ist.
Bei Gestaltungsklagen ist das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich immer gegeben, da nur ein Urteil die begehrte Rechtsfolge herbeiführen kann.
Bei Leistungsklagen besteht das Rechtschutzbedürfnis regelmäßig. Ausnahmsweise fehlt es, wenn ein einfacheres und billigeres Verfahren zum gleichen Erfolg führt (zB bei Vorliegen eines unangreifbaren vollstreckbaren Titels, oder wenn die Möglichkeit zur Umschreibung eines Titels des Rechtsvorgängers besteht, § 727)
Bei Feststellungsklagen muss dass Rechtsschutzbedürfnis positiv festgestellt werden. (§ 256 I)
Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
Klageänderung nach §§ 263 ff ZPO
Klage auf künftige Leistung, 257-259 ZPO
Selbstständige Feststellungsklage, § 256 I ZPO
Zwischenfeststellungs(wider)klage, § 256 II ZPO
Widerklage
Klage im Urkundenprozess, § 592 ZPO
Änderungsklage nach § 323 ZPO
Sachentscheidungshindernde Einreden (§§ 110 ff, 269 IV, 1032 I)
Gesetzlich geregelte Prozesshindernisse
Der ausländische Kläger habe für die Prozesskosten noch keine Sicherheit geleistet (§§ 110ff)
der Kläger habe nach Rücknahme einer früheren Klage dem Beklagten die Kosten jenes Rechtsstreits noch nicht erstattet (§ 264 IV)
zwischen den Parteien sei eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen worden (§ 1032)
Vertragliche Prozesshindernisse