Anwendbarkeit der Anfechtungsregeln
Bzgl des Verhältnisses der Gewährleistungsvorschriften zu § 119 II BGB siehe hier!
Eigenschaft
Eigenschaften sind alle wertbildenden Merkmale, nicht aber der Wert selbst. Der Wert haftet einem Gegenstand nicht an, sondern ist das Ergebnis der für die Wertbildung maßgeblichen Eigenschaften.
Verkehrswesentlichkeit
Verkehrswesentlich sind die Eigenschaften, die unter Berücksichtigung des mit dem Vertrag verfolgten wirtschaftlichen Zwecks nach der Verkehrsauffassung von Bedeutung sind. Das heißt:
Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft, wenn sie vertraglich vereinbart ist oder in der Vertragserklärung Ausdruck gefunden hat. Verkehrswesentlich ist vertragswesentlich.
Nach der Rspr reicht es für die Verkehrswesentlichkeit aus, daß das Vorhandensein der Eigenschaft dem Vertrag zugrunde gelegt worden ist. Dabei braucht der Erklärende seine Vorstellung von der Eigenschaft nicht zum Ausdruck zu bringen, wenn es sich von selbst versteht, daß die Eigenschaft von entscheidender Bedeutung für das Rechtsgeschäft ist. Verkehrswesentlich ist auch das, was normalerweise geschäftswesentlich ist.
Erklärung der Anfechtung in der Frist des § 121
, also unverzüglich nach Entdeckung des IrrtumsRechtsfolge, § 142 I